8. Die Monarchie.

189

geschichtlich entstanden ist, bei den alten Germanen und später neben der Lan⸗
deshoheit. Aber wie in England das Oberhaus kein Volksausschuß und auch
das Unterhaus zwar durch Wahlen gebildet ist, aber nicht aus allen Classen
oder durch allgemeine Stimmgebung, so ist für das wahre Interesse der Frei—
Jeit und des Staates besser gesorgt, wenn der abstracten Theorie der Volksver⸗
retung nicht die volle Herrschaft eingeräumt, sondern das ständische Princip
nit der Volksvertretung combinirt wird. Dieses gebietet nicht nur die Staats⸗
klugheit und die Schonung des positiven (geschichtlichen) Rechtes, sondern wie
die Monarchie der Mäßigung GBeschränkung) in ihrem eigenen Interesse be—
darf, so thut Mäßigung auch dem Princip der Volksvertretung Noth, damit es
nicht die Schranken seiner Bestimmung — dem Volke gegenüber dem Throne
eine Garantie zu sein und dem Fürsten als Organ der Verständigung mit dem
wvahren Volkswillen zu dienen — überschreite und das Ueberfluthen der De—
nokratie die Auflehnung gegen das monarchische Princip begünstige und durch
Mißbrauch der Gewalt eine Reaction herbeiführe.

Fu. Die Landstünde und die Volksvertretung im engern Sinne. Von Maioritäten und
Minoritöten.

Mohl, Gesch. u. Literatur der Staatswissenschaften, J. Band V. Abhandl. 111. Band
XIII. Abhandl.
Schmitthenner, Grundlinien d. idealen Staatsrechtes, dh 52. 53. 56. 57. 173 -175.
— — reine Volks⸗
repräsentation mißlich und neigt sich zu einer Volksvertretung der verschiedenen Stände
und Interessen. Er hält für unmöglich etwas Allgemeingültiges auszusprechen und glaubt
es sei Aufgabe der Politik die zweckmäßigen Bestimmungen für gegebene Verhältnisse und
mit Rückficht auf die geschichtliche Entwickelung zu finden.
Friedr. Carl v. Mosser, Der Herr und der Diener, 1766, schildert das Erbärmliche des
damaligen ständischen Wesens.
och. Zöpfl, Deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte. I1. Bd. II. Abth. 2. Aufl. dö 54. 78.79,
—DD0 mit Literatur.
In seiner Darstellung des deutschen Bundes- und Staatsrechtes der Gegenwart, welche
zereits 5 Auflagen erlebt hat, zeigt er das Verhältniß der ins Bewußtsein der Nation ge⸗
—D gibt die
Uebersicht der verschiedenen Territorialrechte.
Vollgraff, Die Täuschungen des Repräsentativsystems, 1832.
Zimmermann, Die Vortrefflichkeit der englischen Verfassung für England und die Un⸗
brauchbarkeit der constitutionellen Monarchie für die Länder des europäischen Continents.
2. Aufl. 18832.
Zacharia, D. Staats- u. Bundesrecht. J. Bd. II. Thl. J. Abschn. d0 849, vortreff⸗
lich und reichhaltig; geschichtliche Darstellung und dogmatische Auseinandersetzung mit
der bezüglichen Literatur und Angabe der Urkunden.
Rotteck, Praktische Staatslehre. J. Thl. III. Abschn. 077 —100. Dogmatische Ent⸗
wickelung vom rationellen Standvpunkte.