30 Die sormale Politikoder Verfassungslehre.
Jarke), Die ständischen Verfassungen und die deutschen Constitutionen, 1834.
Die Stände repräsentiren die wirklich vorhandenen gesellschaftlichen Kreise und besor⸗
gen ihre eigenen Angelegenheiten; die Constitutionen find gekünstelte Einrichtungen auf
der Basis des homogenen atomistischen Staates und der Volkssouveränität. Wahres und.
Falsches. Verwandtschaft mit der Haller schen Restauration.
Bülau, Wahlrecht und Wahlverfahren, 1849.
Gneist, Das heutige englische Verfassungs- und Verwaltungsrecht. I. Thl. 1857. 8
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Mirabeau, S. VII. Buch. d1. J
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Cherbuliez, Théorie des garanties constitutionelles, 1838. 2 Vol.
Dufau, Duvergier u. Guadet, Collection des Constitutions Chartes et Lois
fondamentales. 7. vol. 1821.

Im vorhergehenden 8 ist der wesentliche Unterschied zwischen Landstän—
den in der ältern engern Bedeutung und dem System der Repräsentativ—
Verfassung Volksvertretung) bereits im Allgemeinen angegeben. Zur
Charakteristik der ältern Landstände, deren Princip noch gegenwärtig in den
bestehenden Verfassungen mehrerer deutschen Staaten theilweise beibehalten ist,
fügen wir noch bei: 1) daß dieselben nur die drei Stände der Prälaten, des
Adels und des Bürgerstandes vertraten, der Bauernstand gar nicht vertreten
war, also politisch als unmündig oder rechtlos betrachtet wurde, so daß für ihn
Schutz gegen Fürstengewalt nur insofern zu finden war, als die eigenen In⸗
seressen der drei privilegirten Stände dieses forderten, oder das Rechtsgefühl
sie vermochte sich des Bauernstandes anzunehmen; 2) daß das Recht in der
Staändeversammlung persönlich oder durch Stellvertreter Bevollmächtigte, Ge—
waͤhlte aufzutreten, an freien Grundbesitz Alode, Lehen, Erbe) geknüpft war,
die Städte solche Besitzungen hatten, so daß 3) aus eben dieser Ursache
ie Mitglieder der Landstände in der Mehrzahl aus eigenem Rechte erschienen,
und Wahlen nur in geringerem Verhältnisse stattfanden (etwa auch um eine
zahlreiche adliche Corvporation zu vertreten). Auch die Abgeordneten der Städte