8. Die Monarchie.

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waren gewöhnlich schon kraft ihres städtischen — nicht selten lebenslänglichen
— Amtes Mitglieder der Ständeversammlung; 4) diejenigen Mitglieder,
welche als Gewählte oder Bevollmächtigte erschienen, waren an das Mandat
ihrer Constituanten gebunden; 5) die Mitglieder vertraten zunächst ihre eige—
nen persönlichen Interessen, und die Idee einer Vertretung des Gesammtin⸗
teresse des Landes blieb sehr im Hintergrunde. Insofern muß allerdings der
Schule von Haller, Vollgraff, Jarke Recht gegeben werden, daß bei einer
solchen Verfassung das staatliche Bewußtsein den Ständen nicht vorschwebte.
Es wurde zufällig mehr durch die Fürsten als Träger der Landeshoheit vertre⸗
ten. Aber eben so gewiß ist, daß in unserer Zeit die Forderungen des Ge⸗
sammtwohls (das Staatsinteresse) die Sonderinteressen dominiren, und die
politische Rechtlosigkeit der zahlreichsten Classe der Bevölkerung, des Bauern⸗
standes, nicht mehr erträglich oder möglich ist.
Auf der andern Seite ist auch wahr, daß die abstracte Idee der Volksver⸗
tretung — sie werde mit der Volkssouveränität verknüpft oder sonst aufgestellt
— das Volk als eine atomistische Masse auffaßt und je nach den concreten
Zuständen und den anderweitigen Bestimmungen der Verfassung entweder einen
Schein⸗Constitutionalismus, Imperialismus oder die Herrschaft einer Parthei,
oder das Ueberfluthen der Demokratie, des Communismus und Umsturz er⸗
zeugt. Das Gesammtinteresse liegt in der Ausgleichung der spe—
riellen Interessen, der verschiedenen Stände, Classen, Corporationen.
Daher fordert die Verfassungspolitik (wenigstens für die Monarchie), daß diese
Interessen, ohne irgend eines auszuschließen, nach dem Verhältnisse
ihres innern Werthes lihrer Bedeutung für die höheren Interessen oder das
materielle Wohl), ihrer geschichtlichen Berechtigung und ihrer physt⸗
schen, ökonomischen und geistigen Macht repräsentirt werden, mit einem
Worte, daß die Volksvertretung nach Ständen organisirt werde. Die Aufgabe
ist die Stände, welche in Wirklichkeit bestehen und ihr Verhältniß in
coneroio richtig zu beurtheilen und den mod us zu finden, wie die Landstände
hienach organisirt werden können.
Vortrefflich hat Mill, indem er die Vorzüge einer repräsentativen Ver—
fassung im weitern Sinne hervorhebt, mit Nachdruck gelehrt, daß eine Nation,
um die Vortheile derselben zu genießen, die hiezu nöthigen Eigenschaften be—
sitzen müsse, ohne welche die formell schönste Staatsform nicht haltbar oder
bloße Täuschung sei. Er und andere englische Publicisten haben die Theorie
der Wahlen für eine repräsentative Versammlung mit großem Scharfsinne
zrörtert, und es ergeben sich aus diesen Eroörterungen höchst wichtige Fragen
und Grundsätze, welche die Constitutionellen des Continents noch wenig ins
Auge zu fassen scheinen. Zwei entgegengesetzte Systeme sind in Eugland zur
Sprache gekommen. Nach dem einen, welches von der Idee der Nationalver—