8. Die Monarchie.

193

sei, daß zu diesem Zwecke jedem bedeutenden Interesse, jeder Ansicht die Mög—
lichkeit gegeben werden müsse durch ihre Organe ihre Bedürfnisse, Gründe,
Rechte vorzutragen und zu verfechten, daß aus einer solchen Discussion oft
gegenseitige Ueberzeugung und ein Entscheid hervorgehe, womit alle einverstan⸗
den seien. Diesem entspreche das bestehende, zwar zufällig aus geschichtlichen
Arsachen hervorgegangene System der Localwahlen. Einmal seien die Ab⸗
geordneten der Localitäten (Countys, Städte, Boroughs) schon an sich Ver⸗
treter von Local-Interessen oder Partheien; zweitens aber können specielle
Interessen oder Partheien, welche im Verhältniß zur Gesammtbevölkerung in
Minderheit seien, in einzelnen Localitäten die Mehrheit bilden und auf solche
Weise ihre Organe und Verfechter in die Volkskammer senden, z. B. die Wol⸗
len- und Baumwollen-Industrie, die Interessen des Bergbaus, der Metall⸗
arbeiten, des See- und Colonialhandels, des großen Grundbesitzes u. s. w.
Allerdings bleiben immer noch Interessen oder Stände, welche, im ganzen
Lande zusammengerechnet, eine bedeutende Zahl von Individuen begreifen,
aber bei ihrer localen Zerstreuung auf jedem Punkte in Minderheit und daher
ohne Vertretung seien, wenn nicht Einzelne dieser Classen durch ihre anderwei—
tigen Eigenschaften und Beziehungen sich den Wählern empfehlen. In Folge
dieser Erörterungen und Studien sind in England noch weitere eigenthümliche
Vorschläge betreffend das Wahlsystem aufgetaucht, welche der Prüfung werth
sind. Man hat bemerkt, es sei kein Grund, warum ein Wahlmann, welcher
5 Stimmen abzugeben hat, wo 5 Candidaten zu wählen sind, diese 5 Stim⸗
men Wahlzettel, Kugeln) nicht cumuliren, d. h. für einen Candidaten,
welchen er kennt und für würdig fseines Zutrauens hält, geben dürfe, ohne
genöthigt zu sein, nebenbei für andere Candidaten, die er nicht kennt oder für
velche er nur geringes Zutrauen hat, mitzustimmen, oder warum nicht, wo
100,000 Wähler 3 Candidaten zu wählen haben, jeder Wähler auf 1 Stimme
deschränkt werden könnte. Angenommen die Wählerschaft würde in eine Ma—
jorität von 6000 und eine Minorität von 4000 Stimmen zerfallen, so werde
nach dem hergebrachten System die Mehrheit ihre 3 Candidaten, im entgegen⸗
gesetzten Falle könne sie mit ihren 6000 Stimmen muthmaßlich 2 Candidaten,
die Minderheit auch einen in Mehrheit bringen. Niemand würde für unzu—
ässig halten, wenn ein solcher Wahlkreis in 2 Sectionen getrennt würde, in
deren jeder sich eine entgegengesetzte Mehrheit befände; und doch wäre das
Resultat das gleiche.
Hinsichtlich des ständischen Princips vgl. Wint er, Die Volksvertretung
in Deutschlands Zukunft, 1882. Levita, Die Volksvertretung in ihrer or—
ganischen Zusammensetzung in repräsentativen Staaten der Gegenwart, 1850.
Mohl, Gesch. u. Literatur J. Bd. V. Abhandl. (das constitutionelle Staats⸗
crecht) sieht sich durch seine Begriffe der organischen Gliederung des Staates
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.