194 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

nach gewissen gesellschaftlichen Kreisen als den nähern Bestandtheilen
des Staates — im Gegensatze des atomistischen Mechanismus — ge—
zwungen zu anerkennen, daß die Volksvertretung nach den beiden Rücksichten
der das Ganze umfassenden Gesammtheit und der thatsächlich vor⸗—
handenen Besond erheiten einzurichten sei. Freilich seien die Publicisten,
welche sich zu dieser Theorie bekennen, nur in dem Grundgedanken einig; über
die Anwendung sei noch nichts klares und festbestimmtes. (Ders., Politik 4. II.
Z12. Nr. 2.) Rotteck dagegen (99 77. 78.) will von nichts als einer die
Gesammtheit vertretenden Nationalrepräsentation wissen. Doch will er, daß
Landwirthschaft und Gewerbfleiß, Stadt und Land, eine gesonderte
Repräsentation haben, 587, daß städtische und ländliche Wahlbezirke
nach Thunlichkeit gesondert, die in den geographischen Eigenthüm-—
lichkeiten gegründeten Charakterverschiedenheiten durch entsprechende Cir⸗
rumscriptionen der Wahlbezirke berücksichtige und das Doppelverhältniß
des Steuercapitals und der Bevölkerung zum Grunde gelegt werde,
und geht so weit, den großen Grundbesitzern (dem Adel) Virilstim—
men, den Reichen (der gentry) verhältnißmäßig kleinere Wahlbezirke einzu⸗
räumen (9 88.). Welcher Kampf zwischen der staatsmännischen Einsicht und
der abstracten Theorie und dem Hasse gegen Geburtsadel und Zünfte!
Indem wir uns aus den oben entwickelten Gründen nur für das stän—
dische Princip nach den gegenwärtig wirklich bestehenden gesellschaftlichen
Interessen und Kreisen entscheiden, stellen wir allervorderst die Frage, ob
es nothwendig sei, neben den Vertretern der verschiedenen
Stände, aus welchen das Volk besteht, noch besondere Vertreter der
GBefammtheit zu wählen? Denn einerseits besteht die Gesammtheit als
etwas Abstractes nicht für sich, sondern in der Verbindung aller Stände
und scheint daher eine solche Repräsentation des abstracten Begriffes rein über—
lüssig*), anderseits werden diese Vertreter der Gesammtheit als Einzelne den
berschiedenen Ständen angehören, deren Interessen theilen und zufällig der
einen oder der andern Classe, welche nach der Voraussetzung direct schon hin—
laͤnglich vertreten ist, ein Uebergewicht verschaffen. Es ist anzunehmen, daß
bei einem cultivirten Volke unter den Repräsentanten der einzelnen, besonders
der gebildeten Stände, sich immer eine bedeutende Zahl Männer finden wer—
den, welche geistig hoch genug stehen, um das wahre Gesammtinteresse,

*) Benj. Constant, Princ. de Polit. Ch. V. »Qu'est ce que l'interêt général si non
ja transaction qui s'opere entre les intérôêts particuliers? — L'intérèôèt généroal est
distinet sans doute des intérots particuliers, mais il ne leur est point contrsire; n
ne dissere d'eux que commé un corps disfere de ses parties. .. cet intérèt poblie
m'est autre chose que les intésrêts individuels mais réciproduement hors d'stat de
ze nuire «