8. Die Monarchie.
wenn es mit den Sonderinteressen in Conflict käme, diesen, auch dem eigenen
Standesinteresse vorziehen werden. In concreten Fällen kann es poli—
isch sein und schroffe Renitenzen verhüten, wenn Ständen, welche nach
dem ältern Rechte gar nicht oder nicht hinlänglich vertreten sind, in der Form
der Nationalvertretung indirect die gebührende Geltung verschafft wird.
Allerdings ist es, wie Mohl andeutet, höchst schwierig die Anwendung
des ständischen Princips richtig zu bestimmen und zu entscheiden: 1) welches
änd die wirklich bestehenden gesellschaftliche Organismen, Kräfte,
Interessen, welche einer Repräsentation bedürftig und würdig sind? 2) wel⸗
hes ist der jedem Stande gebührende Antheil. Beides läßt sich nicht allge—
mein bestimmen, sondern muß für jeden Staat positiv nach unbefangener
Erwägung der Verhältnisse, der Gerechtigkeit und nach Gründen der Staats—
weisheit ermittelt werden. (Schmitthenner 8 175. S. 577. Not. 1.
5. 579. Not. 1.)
Es wird natürlich von präjudiziellem Einflusse sein, ob die active Wahl—
herechtigung durch einen beträchtlichen Census bedingt ist, wie in Frankreich
während der Restauration und (zwar etwas ermäßigt) unter Louis Philipp,
oder ob ein ausgedehntes, dem allgemeinen Stimmrecht sich näherndes Wahl—⸗
recht stattfindet (worüber im folgenden Heeinläßlich).
Anderseits möchte der Verfasser dieses Handbuches einen Gedanken wieder
andeuten, welchen er 1830 in einer kleinen Brochüre entwickelt hat“). Es han—
delte sich darum, das Repräsentationsrecht, welches der Stadt gegenüber der
dandschaft ein ungebührendes Uebergewicht gab, zu Gunsten der Landschaft
abzuändern. Der Streit hatte sich auf die Frage concentrirt, ob der Stadt
oder , der Stimmen im Großen Rathe bleiben sollte und wurde mit Leiden—
schaft geführt, welche mit brutalen Drohungen von der einen und mit Feigheit
oon der andern Seite endigte; es sollte zur Vorberathung und Berichterstat⸗
rung eine Commisston, wenn wir uns recht erinnern von 15 Mitgliedern
erwählt werden. Der Verfasser, ziemlich designirt als Mitglied, verbat sich die
Wahl, weil er zu wenig entschieden für die eine oder andere Parthei sei, da
nach seinem Dafürhalten in dem einen wie in dem andern Falle sich jede der—
selben beruhigen könne, die Stadtparthei mit „., weil voraussichtlich die städti⸗
schen Mitglieder den Sitzungen regelmäßiger als die entfernteren beiwohnen
werden, eine compacte Masse bilden und vielfach auf die Repraͤsentanten der
verschiedenen Landbezirke Einfluß üben können; die Landschaft mit , weil
diese hinter sich den Druck der Massen der Bevölkerung) haben, und eine

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*) Einige Reflexionen über die beabsichtigte Veränderung der Zürcherischen Cantonalver⸗
assung. Zürich, gedruckt bei O. F. u. Co. mit dem Motto: »se ne erois ni au droit divin
ri à Ig souveraineté du peuple comme on les entend presque toujours. Guizot.«