196 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
in ihren Specialinteressen bedrohte Minderheit constitutionelle Garantieen be—
dürfe und kein Uebel sei, wenn sie durch constitutionellen Widerstand hastigen
oder unbilligen Zumuthungen der Demokratie wenigstens Hemmnisse entgegen⸗
stellen könne. Dieser letztere Gedanke dürfte für Verfassungspolitik der Beher⸗
zigung nicht unwerth sen.
Weiter machen wir zur Vereinfachung des Problems folgende vorläufige
Bemerkungen. Nicht jede specielle Classe der Bürger, nicht jede Unterabthei⸗—
lung eines Standes kann Anspruch auf besondere Vertretung machen: Die
Rebleute z. B. werden in dem allgemeinen Stande der Agriculturbevölkerung
ihre Vertretung durch das System der Localwahlen finden. Ebenso wird man
die Industriellen als Stand genügend berücksichtigen müssen, aber nicht eine
besondere Repräsentation für die Wollenindustrie, die Baumwollenindustrie,
für Seidenmanufacturen anordnen. Ob dem Handwerkerstand im Gegensatz
der Fabrikindustrie eine besondere Vertretung einzuräumen sei, wird auf die
concreten Verhältnisse ankommen. Für den Stand der Juristen, insbesondere
der Advocaten, ist eine besondere Vertretung sehr überflüssig, einerseits, weil
diese ohnehin Mittel finden werden sich wählen zu lassen, anderseits, weil ein
starkes Contingent derselben keineswegs nützlich ist. Mohl, Politik IX. II.
Mohl bezieht dieses auch auf Professoren. Wir glauben, daß in einem Staate,
welcher Hochschulen haben will und in denselben die Stützen und Conservato⸗
rien der höhern Bildung ehrt, den Universttäten ein corporatives Repräsenta—
tionsrecht einzuräumen sei; dagegen müssen wir das, was Mohl von Advoca⸗
ten und Vrofessoren sagt, mit noch stärkerem Nachdruck auf die Classe der
Pädagogen und Schullehrer anwenden. Ob die Geistlichen eine ständische
Repräsentation haben sollen, möchten wir nicht im Allgemeinen entscheiden; in
der Regel würden wir vorziehen der Kirche eine corporative Berechti—
gung einzuräumen und dagegen die Geistlichen individuell von der
passiven Wahlfähigkeit ausschließen, einerseits, weil dieses sie dem
Geiste ihres Standes entfremdet und zu politischen Intriguen und Theilnahme
an politischen Factionen verleitet, anderseits, weil es Staaten gibt, wo intri—
gante Geistliche durch die Wahlen ein nachtheiliges Uebergewicht in der Volks—
vertretung erhalten könnten. Mit einer corporativen Berechtigung der Kirche
stehen, wo verschiedene Confessionen in einem Staate als gleichberech—
tigt anerkannt sind, die Paritäts-Bestimmungen in enger Beziehung.
Es kann, nach dem Verhältniß der Bevölkerung, einer Confession eine stärkere
Berechtigung eingeräumt, oder umgekehrt, beiden ungeachtet der numerischen
Verschiedenheit gleiche Repräsentation zugesichert sein. Diese confesstonellen
Verfassungsbestimmungen erzeugen den gehässigsten Partheigeist; am besten ist
es wohl wo die Kirchen ihre volle innere Freiheit genießen, denselben aber in
politischen Versammlungen eine wenig zahlreiche Repräsentation eingeräumt ist.