8. Die Monarchie.

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Nach dem früher Gesagten versteht sich, daß wir entschieden der Ansicht
iind, es sei in der Monarchie dem Adel — wo ein solcher wirklich vor⸗
handen ist — als Gesammtheit oder abgesondert dem hohen Adel
und dem niedern Adel eine Ständevertretung einzuräumen, dem hohen
Adel ein persönliches Recht ohne Wahl Virilstimmen), dem niedern Adel ein
Vorrecht durch Wahlen. Diese Wahlen können unter den Adlichen selbst
ttattfinden, oder so, daß bei den allgemeinen Wahlen eine bestimmte Zahl De—
putirte adlichen Standes gewählt werden müssen. Auch könnte das Vorrecht
ndirect als mit großem Grundbesitz verbunden, zugesichert werden. Der Adel
hat in der Erbmonarchie eine doppelte Mission, einerseits seine eigenen Stan—
desinteressen zu vertheidigen, anderseits dem Throne als Schutzwehr zu dienen
gegen das Andringen der Demokratie, zugleich aber vor dem Throne die allge⸗
meinen Landesinteressen zu vertreten. Immerhin aber gebietet in unserer Zeit
die Staatsklugheit, daß dem Adel nicht mehr politische Rechte eingeräumt wer—
den als seiner innern Berechtigung nach den concreten Zuständen angemessen
ist, als er zu behaupten vermag, ohne das Volksbewußtsein aufzuregen und
dadurch sich selbst und den Thron zu gefährden. Besser durch Reformen frei—
willig verzichten auf das, was sich nicht behaupten läßt, als Alles auf das
Spiel zu setzen.
Dem Grundbesitz im Allgemeinen kann am einfachsten Rechnung ge—
ragen werden, wenn den Agriculturbezirken nach geographischen Eintheilun—
zen eine angemessene Zahl Repräsentanten eingeräumt, das active Wahl—
recht aber von einem gewissen Einkommen aus Grundbesitz und von
einem gewissen Mobiliarvermögen abhängig gemacht wird. Den mer—⸗
rantilischen Interessen könnten, wo Handelskammern bestehen, cor⸗
porative Rechte eingeräumt werden. Die Interessen des Capitals, der
Handwerke werden durch die Repräsentanten der Städte vertreten werden.
Den entschiedensten Gegensatz gegen eine nach dem ständischen Princip
organisirte Nationalvertretung bildet eine lediglich nach dem numerischen Ver⸗
zältniß Kopfzahl) der Einwohner eines Wahlbezirkes eingerichtete Reprä⸗
sentation, wo dann noch zu unterscheiden ist, ob die Zahl der Activbürger
oder die Seelenzahl (Weiber, Kinder u. s. w. inbegriffen) als Maaßstab
Jelten soll. Bei dem allgemeinen Stimmrecht wird freilich das Resultat in
»eiden Fällen ziemlich das gleiche sein.
.Die geographische Eintheilung kann in gewissem Maaße
dazu dienen, ständische Interessen zur Geltung zu bringen; man kann aber
arglistig die Demarcation solcher Bezirke so einrichten, daß gewisse sociale
Classen durch Copulation mit heterogenen Mehrheiten überall politisch unter—
drückt werden, wovon man Beispiele in Monarchieen und Republiken gese—
ven hat.