198 Die fermale Politik oder Verfafsungslehre.
Ein Merkmal, wodurch sich der Geist der modernen Volksrepräsentation
von der ältern Ständeversammlung wesentlich und vortheilhaft unterscheidet,
ist das Recht jedes Mitgliedes, bei den Abstimmungenlediglich
seiner Ueberzeugung zu folgen und die Unzulässigkeit von bin—
denden Mandaten oder spätern JZumuthungen der W ähler. Soviel
Verschiedenheit und Widersprüche beinahe über alle andern Punkte unter den
modernen Publicisten stattfinden, so herrscht doch hierüber fast Einstimmigkeit.
Schmitthenner a. a. O. S. 576. Bülau, Encykl. 9 33. Rotteck
79. S. 232. Mill, Considerations on repr. Gov.) Der Zweck der Ver—
sammlung und der freien Discussion in der Versammlung
mahab, thing, parlamentum) ist ja eben die Eröffnung und die Anhörung
der verschiedenen Ansichten und Gründe, die Erforschung der Wahrheit und
des Gesammtinteresse durch die Anhörung der Gründe und Gegen⸗
gründe. Das einzelne Mitglied der Versammlung kann gewissenhaft vor
der Discussion keine bestimmte Entschließung fassen, die Wähler noch viel
weniger voraussehen wie sich die Fragen in Folge künftiger Discusstonen erle—
digen werden; in der Zwischenzeit zwischen der Wahl und der Discussion kann
siich die Sachlage ändern. Im Allgemeinen ist zu präsumiren, daß die Ge—
wählten durch Intelligenz und Patriotismus ausgezeichnete Männer und daher
besser befähigt seien nach einer Discusston zu entscheiden als die Masse der
Wähler ohne eine Discussion, bei welcher alle Kenntnisse und Bedürfnisse des
gesammten Landes durch geeignete Organe vertreten sind. Die Wähler haben
die Pflicht bei der Wahl sorgfältig auf Männer ihr Augenmerk zu richten,
welche das Zutrauen verdienen, daß sie nach bester Einsicht und Ueberzeugung
timmen werden; hierin liegt wesentlich der Charakter einer Nationalver—
tretung im Gegensatz einer bloßen Vertretung der einzelnen Stände.
Wenn auch in neuerer Zeit selten mehr in Vorschlag gekommen, ist noch
das eigenthümliche System des ersten französischen Kaiserreiches
zu erwähnen, welches die Volksvertretung weder durch Volkswahlen noch durch
Stände bilden ließ, sondern dem Senat, welcher wesentlich vom Kaiser
Ersten Consul) ernannt wurde, das Recht ertheilte, die 300 Mitglieder des
Corps législatik, aus jedem Departement wenigstens eines, zu wählen aus
einer Candidatenliste, welche in den Departements auf eine sehr complicirte
Weise geschaffen wurde. Mit vollem Rechte tadelt Benjamin Constant
Princ. de Polit. Ch. V.) dieses System, dessen Vertheidiger von dem Satz
ausgingen: »Le peuple est absolument incapable d'approprier aux divorses
 parties de Pétablissement public les homtmnes dont le caractère et
los talens conviennent le mieux.« Benj. Conftant ist anderer Meinung, er
bnmernt überdies, daß auf diese Weise die localen Interessen, Bedürfnisse und
ie verschiedenen Ansichten gar nicht vertreten werden, da jedes Departements⸗