8. Die Monarchie.
Collegium durch Regierungsbeamte geleitet werde und gehalten sei, wenig⸗
stens Einen Candidaten aus einem andern Departement zu wählen, so daß die
definitive Wahl der Mitglieder des Corps legislatif auf schmiegsame Subiecte
äel und obiectiv durch den Regierungsgedanken bestimmt würde.

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I12. Vom activen Wahlrechte, von der Wählbarkeit und von direcken und indirecten
Wahlen.

Diese Fragen beziehen sich nicht auf Wahlen, welche auf die gesellschaft⸗
liche Gliederung des Volkes gegründet sind, sondern auf die sogenannte Na—
ibnal-Repräsentation im engern Sinne nach der atomistischen Auffas⸗
ung des Volkes als einer Masse gleichberechtigter Individuen. Die Bezeichnung
der ständischen Vertreter, welche nicht immer eine Wahl bedingt, wird bestimmt
je nach der Verfassung der Corporationen, welche vertreten werden sollen. Für
die Wahl der National-Repräsentanten ist die Entscheidung um so wichtiger
und einflußreicher auf das öffentliche Wohl, wenn diese Art der Repräsentation
qausschließlich stattfindet ohne eine Combination mit dem ständischen Princip.

J. Das active Wahlrecht.

1J. Census oder allgemeines Stimmrecht?
Die Frage ist, ob allgemeines Stimmrecht aller Bürger ohne
Unterschied ihrer Vermögensverhältnisse stattfindet oder ob das
Wahlrecht durch einen gewissen Census oder gewisse Arten des Besitzes
hedingt ist. Der Census kann bafirt sein entweder unmittelbar auf den Ver—
mögensbesitz oder auf die Steuerquota. Er kann so hoch sein, daß die Ver—
fassung eine Timokratie (oder gar Plutokratie) wird, oder so niedrig, daß
in Wirklichkeit das allgemeine Stimmrecht herrscht.
Das allgemeine Stimmrecht zur Wahl von Volksreprasentanten ist aner⸗
kannt in einem Theile der Vereinigten Staaten in Nordamerika, in der fran⸗
zösischen Verfassung von 1793, in den Verfassungen eines Theiles der 1830
demokratisirten Cantone dex Schweiz; durch die schweizerische Bundesverfas⸗
—V 63. durch die Praxis interpretirt wer—
den (Blumer, Handb. d. Schweiz. Bdos.Staatsrechts. Thl. J. Cap. IV.
Z1.), ist die weitere Ausdehnung desselben angebahnt. In der Bewegung von
1830 war es revolutionäre Taktik, welche die Führer der demokratischen Par⸗
thei nöthigte an die Masse zu appelliren. Bei der Revision der Bundesverfas⸗
sung wollte man soviel möglich künftige Unzufriedenheit verhüten und die ganze
Nation zur Vertheidigung der Selbstständigkeit vereinigen. Die Ochlokratie
wird aber vielfach empfunden.