8. Die Monarchie. 203
Tabellen von 5 Jahren (18635—1859) gegründet ist“), sind von 100,000
nännlichen Geburten im Alter von 20 Jahren noch 57,432, im Alter von
30 Jahren 48,653 am Leben, so daß die jungen Männer unter 30 Jahren
ein Contingent von 8779 oder circa der ganzen männlichen Bevölkerung
ausmachen; der Männer über 55 Jahre, welche der Mehrzahl nach sich bei
Wahlen nicht betheiligen, sind 32,722. Die Todesfälle vom 20—-55. Jahre
belaufen sich auf 17, 688. Also wird die Gesammtzahl der Votanten sich auf
beiläufig 15,931 belaufen, wovon 8779 unter 30 und 4319 unter 25 Jahren.
Es ist also mit Ziffern bewiesen, daß ein Wahlgesetz, welches junge Männer
von 20 Jahren zuläßt, der Stimmen dem Alter des Leichtsinnes und der
Unerfahrenheit einräumt, Jünglingen, welche in der Regel nicht Hausväter
sind, noch kein Vermögen besitzen und durch Vorspiegelungen, Schlagwörter,
Spenden sich verleiten lassen, oft sogar an einer für das öffentliche Wohl so
wichtigen Handlung Antheil nehmen, um nicht arbeiten zu müssen und weil sie
Spaß daran finden. Die Classe von 30 —55 Jahren, welche ein Gegengewicht
gegen diese Jünglinge bilden sollte, zählt 3931 Köpfe und wird sich in Bälde
großentheils zurückziehen von Versammlungen, wo Knaben die Oberhand haben.
Der Verfasser dieses Handbuches hatte im Jahre 1830 die Ehre wiederholt
als Beamter solchen Versammlungen präsidiren zu müssen, um Ordnung so gut
— —
ten Zeit mehr oder weniger gelang und er mit heiler Haut davon kam. Dieses
System wurde im Canton Zürich listig gewählt, um den Bewegungsmännern
und Demagogen den Sieg zu verschaffen. Man beschönigte dieses, indem man
sagte, es sei billig, daß die Wehrpflicht und das active Wahlrecht überein—
timmen, als ob die Tüchtigkeit laufen zu lernen, ein Gewehr zu handhaben
und dem Commando zu gehorchen, auch die Einsicht gewähre, welche von dem
Wahlmanne gefordert werden muß. Consequent sollte man Diejenigen, welche
zum Militärdienst untauglich befunden werden oder durch das Alter befreit sind,
oom Stimmrecht ausschließen.
Ein zweiter Punkt von allgemeiner Bedeutung betrifft das religiöse
Bekenntniß. Soll das active Wahlrecht allen das Indigenat besitzenden
Staatsangehörigen zugestanden werden, ohne Unterschied des Glaubensbe⸗
kenntnisses? Diese Frage ist in Frankreich seit der Revolution in bejahen⸗
dem Sinne entschieden. Indeß wurde das Wahlrecht dort auf andere Weise
beschränkt und ist seit langem in Folge der bestehenden beinahe unbeschränkten
Regierungsgewalt von sehr untergeordneter Bedeutung. In Deutschland
haben die Bewegungsmänner 1848 diese Rechtsgleichheit ebenfalls heftig ver—
fochten, theilweise in Folge abstracter Theorieen und wohl vorzüglich aus revo—

Annuaire d'écponomie politique pour 1863.