204 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

lutionärer Taktik, um die ihres Glaubensbekenntnisses wegen zurückgesetzten für
die radicalen Bestrebungen zu gewinnen. In der Schweiz ist für Katholiken
und Protestanten, d. h. für die beiden anerkannten christlichen Confessionen die
Rechtsgleichheit gewährleistet. Im übrigen verweisen wir auf das im J. Bde.
IV. B. 89 113. 114. Gesagte.
Weniger Gewicht legen wir auf solche Requisite, welche nur einzelne In⸗
dividuen oder Clafsen betreffen. Doctrinäre mögen vorschlagen, daß der Wahl—⸗
mann müsse des Lesens und Schreibens kundig sein; sie werden in der Demo—
kratie wenig Gehör finden. Wo das Wahlrecht an einen gewissen Vermögens—
besitz geknüpft ist, wird dieses Requisit sich ohnehin factisch erfüllt finden.
Im Geiste des allgemeinen Stimmrechtes, welches von den Verfechtern
desselben als angebornes Menschenrecht dargestellt wird, und der krassen De—
mokratie, liegt es allerdings, daß auch solche stimmfähig seien, welche Crimi⸗—
aalstrafen wegen Raub, Diebstahl, Mord, Nothzucht, Brandstiftung, Fäl—⸗
schungen erstanden haben, um so mehr Verläumder, Betrüger, Bankerottirer,
Zahlungsunfähige. Wer aber nicht in solchem Maaße demokratisch gesinnt ist,
und besonders Diejenigen, welche eine Volksvertretung wollen, um die Erb—
monarchie auf würdige Weise zu controliren und zu conserviren, werden solche
unreine Elemente von dem Wahlkörper fern halten.
Die wichtigern Bestimmungen beziehen sich auf das R equisit der per—
sönlichen Selbstständigkeit, auf das Domicil und Heimathsrecht.
Die Beschränkungen wegen Domesticität sind inconsequent bei dem Princip
des allgemeinen Stimmrechts; die Kriterien der Domesticität sind schwierig
zu fixiren. Zwischen einem Privatsecretär, Hauslehrer und einem Kutscher oder
Koch ist ein großer Unterschied, und Viele z. B. Fabrikarbeiter, Taglöhner,
Handelscommis) sind ganz abhängig, ohne daß man sie als Dienstboten be—
zeichnen kann.
Die Bedingung des Domicil- und Heimathsrechtes Ortsbürger⸗
recht) ist insofern gerechtfertigt, als der Staatsbürger bei Wahlen, welche den
zanzen Staat interessiren, der Ortsbürger bei Gemeindswahlen legitimirt ist.
Hier kommt zur Berücksichtigung, was B. VII. 810. über Einwohner und
Bürgergemeinden gesagt ist. Jedenfalls sind Bestimmungen zweckmäßig, welche
die gesetzliche Legitimation controliren und verhindern, daß nicht die gleiche
Verson ihr Stimmrecht an mehrern Orten ausübe oder Fremde sich zudrängen
an Orte, wo sie kein wahres Domicil haben, sondern bloß momentan oder
plötzlich einziehen, um die Wahlen zu influenziren.
B. Die passive Wahlfähigkeit.
Diese ist im Grunde eine Beschränkung des Rechtes der Wählenden,
jeden ihnen beliebigen, ihr Zutrauen besitzenden Mann wäaͤhlen zu dürfen; es