8. Die Monarchie. 205

zibt kein Recht wirklich gewählt zu werden. Einleuchtend ist, was Rotteck
89. sagt: „e besser, einstchtiger das Wahlcollegium ist, desto weniger noth⸗
wendig sind Bedingungen der Wählbarkeit, da die Wähler nach der Voraus⸗
setzung Einsicht genug besitzen und das nächste Interesse haben gute Wahlen zu
reffen; wenn aber die Nation noch unreif ist für das Repräsentativsystem, oder
das Wahlcollegium schlecht componirt ist Uebergewicht der Vermögenlosen und
Ungebildeten, Stimmrecht der jungen Leute, Zulassung schlechter Individuen),
so können durch Beschränkungen der Wählbarkeit absolut schlechte Wah—
len mehroder weniger verhütet werden. Indeß können solche immer
noch vorkommen, da es unwürdige stupide, sittlich schlechte, politisch übelge—
sinnte) Candidaten gibt, welche unter keine der gesetzlich ausgeschlossenen Kate—
gorieen gehören. Gute Wahlen werden dadurch nicht verbürgt, oft sogar
die besten unmöglich gemacht durch gewisse Requisite.“ Noch besser und ohne
Beimischung einer schiefen Theorie, führt dieses aus Bülau Wahlrecht und
Wahlverfahren, S. 129 ff.). Die Bedingungen der Wählbarkeit können auf
positive oder negative Weise (als Bedingungen oder als Ausschlie—
zungsgründe) ausgedrückt werden; doch ist diese Form nicht ohne Einfluß
auf die Anwendung (Interpretation), da die bezeichnenden Worte, welche in
dem einen oder in dem andern Falle gebraucht werden müssen, nicht immer
zleich bestimmt und umfassend sind. Eine Schande ist es, wenn es nothwendig
erachtet wird, ausdrücklich festzusetzen, daß Mörder, Räuber, Falschmünzer
u. s. w. nicht gewählt werden dürfen.
Hinsichtlich des Glaubensbekenntnisses beziehen wir uns noch—
mals auf das im J. Bde. IVv. B. 88 113. 114. Gesagte.
Im Allgemeinen kann das Requisit eines gewissen Alters
als nützlich erachtet werden aus nahe liegenden Gründen; doch ist die Fest⸗
setzung desselben in concreto zu treffen, je nachdem die Stellung und die Ge—
schäfte der repräsentativen Versammlung für welche gewählt wird, wichtiger
sind. Wir sind z. B. der Ansicht, daß in der Schweiz die Wählbarkeit in den
Nationalrath durch ein höheres Alter zu bedingen sei als die Wählbarkeit in
einen Cantonalrath. Für die Wahl der Mitglieder des Ständeraths wäre eine
Altersbestimmung weniger nothwendig, da diese nicht unmittelbar vom Volke
gewählt werden. In der Monarchie wird eine Altersbestimmung nothwendiger
sein, wenn der Ständeversammlung eine entscheidende, als wenn ihr bloß eine
herathende Stellung angewiesen ist und wenn ein Oberhaus ein Gegengewicht
bildet.
Analog ist das Requistt des eigenen Haus haltes oder der Verehe—⸗
lichung, was mit den gesetzlichen Bestimmungen über Mündigkeit zusammen⸗
hängt. In den meisten Fällen wird das Erforderniß eines gewissen Alters mit
diesen Requisiten zusammentreffen und letztere daher keine specielle Bestimmung