206 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

erheischen. Gar nicht zu übersehen ist aber, daß die Altersbestimmung bis—
weilen vortreffliche Wahlen verhindern kann; sie erscheint daher an sich als
ein Uebel, welches als Correctiv des allgemeinen Stimmrechts nothwendig
sein kann.
Wir haben oben bereits gesagt, warum wir für nützlich halten den Geist—
hichen die Wählbarkeit zu entziehen, unter der Voraussetzung, daß der Kirche
eine corporative Vertretung eingeräumt sei. Die specielle Ausschließung von
Mönchen — besonders etwa von Jesuiten — hat einen Beigeschmack von
ronfessionellem Hasse oder Jesuitenriecherei; es ist zu erwarten, daß die Kirche
den Mönchen die Einmischung in politische Versammlungen nicht gestatte;
Affilirte des Jesuitenordens (heimliche Jesuiten) gesetzlich auszuschließen,
zibt es kein Mittel, so wenig als gegen Atheisten oder Communisten.
Wichtig ist die Frage der Admissibilität von Beamten. Die „In—
rompatibilitaͤt“ ist in den Monarchieen und in mehreren Cantonen der Schweiz
lebhaft agitirt und auf verschiedene Weise entschieden worden. In kleinen
Staaten schließt eine solche Bestimmung, wenn sie einigermaaßen umfassend ist,
gerade die tüchtigsten Subjecte aus. Sie wird nur verlangt werden, wenn
Regierung und Volk sich in einem gespannten Verhältnisse gegenüberstehen, in
welchem Falle es dem Geiste der Demokratie angemessener und republikanischer
wäre, die Regierung selbst aufzulösen und im Sinne der Volksmehrheit zu
erneuern. Wenn nicht entschieden eine solche regierungsfeindliche Stimmung
oorhanden ist, wird die Entfernung der Beamten aus der die Souveränität
ausübenden Versammlung jedenfalls die Regierung schwächen und die Har⸗
monie stören. Diese Jalousie oder Mißtrauen gegen die Beamten der Regie—
rung, wo keine Feindschaft herrscht, ist jedenfalls das non plus ultra der De—
mokratie in der Demokratie. Vernünftiger ist der in England geltende Grund⸗
atz, daß die Ernennung eines Mitgliedes der Volkskammer zu einem lucrativen
oon der Regierung abhängigen Amte eine Neuwahl (gleichsam eine Bestäti⸗
gung) nothwendig macht.
In den Monarchieen kommen andere Bedenken zur Erwägung, und
die Frage hat mehr innere Berechtigung. Rotteck 8 90. entzieht den Staats⸗
dienern nur das active Wahlrecht, nicht die Wählbarkeit. d89. — Die Pflicht
eines gewissenhaften Mitgliedes der volksvertretenden Versammlung an den
Berathungen desselben fleißigen Antheil zu nehmen, wenigstens den Sitzungen
fleißig beizuwohnen, muß, bei längern Sessionen der Kammern, in Conflict
kommen mit der Verwaltung eines wichtigen Amtes, welches einen ganzen
tüchtigen Mann fordert, besonders wenn der Amtssitz von dem Versammlungs—
orte der Kammer entfernt ist, aber auch sonst da durch die Cumulation beider
Functionen eine Vernachlässigung der Amtsgeschäfte erzeugt wird. Die Regie—
rung kann daher Grund haben im Interesse der Administration den Urlaub zu