8. Die Monarchie.

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oerweigern. Bülau, Wahlrecht und Wahlverfahren, S. 135.). Aber wir
stehen nicht an, uns dafür zu erklären, daß der Regierung das unbeschränkte
Recht zugestanden werden muß, den Urlaub beliebig zu verweigern. Wenn das
monarchische Princip fordert, daß die ganze Staatsgewalt in dem Monarchen
concentrirt sei, daß alle Verrichtungen der verschiedenen Zweige derselben in
seinem Namen ausgeübt werden, daß daher alle Staatsbeamten, wenn
auch mit mehr oder weniger Selbstständigkeit und gesetzlichen Befugnissen, den
Fürsten repräsentiren, wenn die Ernennung gewöhnlich dem Fürsten
zusteht, und das Oberaufsichtsrecht auch auf die richterlichen Behörden der
Regierung zugestanden wird, die Besoldung aus der Staactssasse fließt, so
wird man nicht bestreiten können, daß die Staatsdiener in der Monarchie Be⸗
amte des Fürsten und ihm — in den Schranken des Rechtes und der Ge⸗
setze zu besonderer Treue verpflichtet sind. Damit scheint es kaum vertääglich,
wenn Beamte in der Ständeversammlung das Beispiel einer systematischen
Opposition geben, um das Ansehen und die verfassungsmäßigen Rechte des
Fürsten zu untergraben, oder ihren Einfluß in der Kammer benutzen, um als
Beamte gegen den Fürsten eine Stellung anzunehmen, welche dem Interesse
des Dienstes nachtheilig ist. Wenn also die Regierung Gründe hat zu vermu—
then, daß ein Beamter in der Versammlung solche Tendenzen verfolgen werde,
worüber das Urtheil ihr zusteht, so wird ihr die Urlaubsverweigerung nicht zu
oerdenken sein. Da wir aber voraussetzen, es stehe in der gemäßigten Monar—
chie dem Beamten jederzeit frei sein Amt niederzulegen, so kann die Urlaubs⸗
verweigerung nur die Bedeutung haben, daß der Beamte die Alternative hat,
entweder auf sein Amt oder auf seinen Sitz in der Kammer zu verzichten.
Hieran knüpft sich die Frage, ob der Beamte, welcher Mitglied der Stände⸗
oersammlung ist, während der Session seinen Gehalt fortbeziehen könne, oder
ob derselbe einem Stellvertreter zufließen müsse. Der Sache scheint es ange—
messen, daß jedenfalls die nothwendigen Kosten der Stellvertretung aus dem
Gehalte des Beamten bestritten und die Bestimmung darüber von der Regie—
rung getroffen werde.
Auf Seite der Wähler ist kein Grund gegen die Wählbarkeit der Beamten
zu protestiren, da die Wahl von ihnen abhängt, und, wenn die Wahlen nach
geographischen Abtheilungen repartirt sind, andere Wahlbezirke nicht legitimirt
wären, Einsprache zu machen. Es ist kein Uebel, wenn in der Kammer regie—
rungsfreundliche Beamte sitzen, welchen ihre Wähler das Zutrauen schenken.
Nur die Beschränkung scheint nothwendig, daß Beamte, welche in ihrem Amts—
zezirke eine bedeutende Gewalt ausüben, nicht in ihrem Amtsbezirke gewählt
werden dürfen. Vgl. Bülau a. a. O.)
An diese Erörterung reiht sich die Frage der Wiederwählbarkeit der
abtretenden Deputirten. Aus der Geschichte der französischen Revolu—