208 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

tion ist bekannt, wie die Constituante aus einer Art selbstaufopfernden Hochsin—
nes ihre Mitglieder für nicht wählbar in die nächste Assernblée législalive
erklärte; und da diese Législative in der Mehrheit aus schlimmen Elementen
bestand, so hat man jenen Beschluß der Constituante oft als eine Hauptursache
der schlimmen Wendung betrachtet, welche die Revolution genommen hat. Wir
glauben zwar, daß die Mitglieder der Constituante, welche durch Wahl in die
legislative gelangt wären, die Anarchie und den Terrorismus nicht bewältigt
hätten, sondern septembrisirt oder zur Flucht gezwungen worden wären, wie im
Convente die Girondisten. Aber gleichwohl halten wir jenen Beschluß der
Constituante für unrichtig, und vielleicht wäre ohne denselben eine min—
der schlimme Entwickelung erfolgt.
Wir setzen voraus, daß die Ständeversammlung durch freie Volkswahlen
gebildet werde. In diesem Falle ist die nonrééligihilité eine willkürliche Be—
schränkung des Rechtes der Wähler. (Benj. Constant a. a. O.). Nur eine
hyperdemokratische Theorie des Mißtrauens kann sie verlangen; oder es kann
eine solche Bestimmung ihren Grund in dem ochlokratischen Verlangen haben,
daß die Ehre und Vortheile der Repräsentation nach einer Kehrordnung an alle
gelangen. Uebrigens kann die Nichtwiederwählbarkeit eine absolute lebens⸗
ängliche) oder bloß eine zeitweilige sein, was das gewöhnliche ist. Das Ge—
zentheil, die Wiederwählbarkeit, ist offenbar das rationelle, weil darin die
Moglichkeit gegeben ist, erprobte Talente wirken zu lassen, treue Pflichterfül⸗
lung zu ehren, und unfähige oder corrupte Subiecte durch Nichtwiederwahl zu
sttrafen.
Es ist in England und in Frankreich vorgekommen, daß eine Kammer—
mehrheit einzelne Mitglieder als unwürdig expulsirt hat, was die Frage
erzeugte, ob dieselben dadurch von der Wählbarkeit ausgeschlossen seien? Hier
ist die Vorfrage zu entscheiden, ob eine Kammer nach der Verfassung die Be⸗
fugniß zu einer solchen Expulsion wirklich besitzt? Ist dieses der Fall, so scheint
es consequent, daß das expulsirte Mitglied in die ser Kammer seinen Sitz
aicht mehr einnehmen darf; im entgegengesetzten Fall erscheint die Wiederwahl
desselben als eine Protestation der Wähler gegen einen verfafsungswidrigen
Machtspruch. Es sind Fälle gedenkbar, wo ein Mitglied durch Excesse
außergewöhnlicher Art eine solche Ausstoßung rechtfertigt; sonst besitzt
eine Kammer genug disciplinarische Mittel anderer Art Ordnungsruf, Ver—
weis, Buße, Verhaft), um den Betreffenden zu besserem Verhalten zu nöthigen
oder temporär außer Activität zu setzen. Wegen unwürdigen Betragens außer
der Versammlung Trunkenheit, Straßenscandal u. dgl.) oder wenn das Ver—⸗
gehen in der Versammlung einen strafrechtlichen Charakter annimmt, kann auf
polizeilichem, vormundschaftlichem, gerichtlichem Wege eingeschritten werden,
wenn die Kammer die Bewilligung dazu ertheilt.