8. Die Monarchie. 209
Endlich kommt es vor, daß der Wählerschaft durch die Verfassung vorge⸗
chrieben ist, ihre Deputirten ausschließlich aus den im Wahlbezirke wohnenden
Bürgern zu wählen, oder umgekehrt wenigstens einen Theil derselben aus
einem andern Bezirke (Departemente). Jenes kann den Zweck haben die Leitung
der Wahlen durch die Regierung oder durch ein dirigirendes Centralcomité zu
derhüten und zu bewirken, daß die Localinteressen gehörig vertreten werden; es
ann aber auch dienen Kirchthurmswahlen zu begünstigen. Das Andere kann
den entgegengesetzten Zweck haben, die Wähler zu nöthigen ihre Wahl nicht
ausschließlich auf locale Celebritäten oder Dorfmatadoren zu richten, sondern
Männer von Talent, anerkannten Verdiensten und weitverbreitetem Ansehen
zu wählen. Solche Bestimmungen sind nöthig, wo den Wahlmännern nicht
die Einsicht zugetraut werden kann, ohne solche Vorschriften das Gesammtin⸗
teresse des Staates und die Vertretung der localen Bedürfnisse gleichzeitig ins
Auge zu fassen und danach passende Wahlen zu treffen.
Dagegen halten wir das Requisit der Nationalität für wichtig
und Vorschriften, welche die Wahl fremder Zudringlinge, politischer Aben—
leurer und Schwindler ausschließen, für weise. Wenn solche Vorschriften
ihren Zweck erreichen sollen, so muß die Naturalisation (Aufnahme ins
Bürgerrecht) an wohlerwogene Bedingungen geknüpft, und die volle Na—
turalisation, welche die Admissibilität in die höchsten Staatsämter und in
die repräsentative Versammlung verleiht, einer hochgestellten Behörde lin der
Monarchie dem Fürsten und Kammern gemeinschaftlich) vorbehalten, auch
durch einen längern Besitz des Landrechtes und bleibenden Aufenthalt bedingt
werden, damit solche Eindringlinge und kosmopolitische Abenteurer nicht ein
momentan adoptirtes Bürgerrecht für fremdartige Interessen benutzen und nach—
her wie Zugvögel wieder anderswohin ziehen. (S. oben VII. B. 8d 8. 9.)
Hier scheint die passende Stelle, schließlich noch kurz einer Bestimmung zu
gedenken, welche in einigen französischen Constitutions und in schweizerischen
Verfassungen der Mediationsperiode vorkam, auch jetzt noch in einigen Canto—
nen in Kraft besteht, daß eine gültige Wahl nur in Anwesenheit einer gewissen
Juota der Wahlberechtigten (z. B. ?4) vorgenommen werden kann, und der
betreffende Wahlbezirk, wenn er durch Nichterscheinen der erforderlichen Wäh—
lerzahl verhindert wird zu wählen, entweder sofort oder nach einem zweiten
Versuche sein Wahlrecht für diese Wahlperiode verwirkt. Wir halten diese
Bestimmung und allen Zwang zur Theilnahme an Wahlen Bußen oder andere
Nachtheile für Ausbleibende) für unzulässig (ungerecht und unzweckmäßig). Es
ist ungerecht die erscheinenden, ihre Bürgerpflichten erfüllenden Bürger zu stra⸗
fen wegen der Theilnahmlosigkeit anderer. Bußen werden den Zweck nicht errei⸗
chhen, da Manche lieber eine Buße zahlen als sich stellen, oder sich wegen Krank⸗
heit u. dgl. entschuldigen werden; auch ist von gezwungenen Wählern keine
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II.