210 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
zewissenhafte Ausübung des Wahlrechtes zu hoffen. Eine Theilnahmlosigkeit,
welche solche Zwangsmittel wünschen läßt, ist eine Anklage gegen die Verfas—
sung selbst wegen schlechter Zusammensetzung der Wählerschaft, oder Häufigkeit
unnöthiger Wahlacte, oder wegen vorherrschenden Einflusses der Demagogen
oder einer Coterie oder Exclusivität einer Parthei. Die Ausbleibenden mögen
Grund zu solchen Beschwerden haben, können sich aber nicht beklagen, wenn
die Mehrheit Derjenigen entscheidet, welche dem Rufe des Gesetzes gehorchen.
Die herrschende Classe, Parthei, kann sich schmeicheln, daß die Mehrzahl der
Bürger sich passiv verhalte, weil sie den Gang der Verwaltung vortrefflich
finde und nicht verlange durch Theilnahme an den Wahlen das herrschende
System zu ändern. Ob diese Zuversicht gegründet oder Verblendung sei, müs—
sen spätere Erfahrungen klar machen.

C. Directe und indirecte Wahlen.
Bühlau, Wahlr. u. Wahlverfahren. JIII. B. S. 122 f.
Benj. Constant a. a. O.
Rotteck a. a. O. 8 91. sehr gut.
Die französischen Constitutions und nach dem Vorbilde derselben manche
Verfassungsurkunden deutscher Staaten, wie auch schweizerische Cantonsver⸗
fassungen der Mediationsperiode haben das System der mittelbaren Wah—
lenn adoptirt, welches der Gesammtheit der Activbürger (Wahlberechtigten) die
Ernennung von Wahlmännern (lecteurs, Collèges élecdtoraux) aufträgt,
die Wahl der Abgeordneten aber durch diese Wahlcollegien vollziehen
läßt, wobei die Fiction zum Grunde gelegt wird, daß die Urwähler auf in—
directe Weise die Wahl der Deputirten bewirkt hätten. In England und
in Nordamerika werden die Wahlen von den Wahlberechtigten unmittelbar
vollzogen directe Wahlen). Das wahre Motiv der indirecten Wahlen ist
die geheime Absicht, das allgemeine oder sehr weit ausgedehnte Stimmrecht,
welches man für ein Uebel erkannte aber zu verweigern nicht den Muth oder
die Macht hatte, dadurch unschädlich zu machen, daß man dem Verlangen all⸗
gemeiner Theilnahme an den Wahlen eine gewisse Befriedigung verschaffte,
aber in den Wahlcollegien eine mehr befähigte, gesichtete, weniger zahlreiche
und tumultuarische Wählerschaft zu bilden, oder gar das Volk durch die Ur—
wahlen und Delegation des Wahlrechtes zu täuschen, die Wahlcollegien aber
durch allerlei Mittel Bestechung, Corruption jeder Art, Einschüchterung, Vor—⸗
spiegelung) im Interesse der Regierung zu leiten. An manchen Orten sind es
die Bewegungsmänner die Umsturzparthei), welche als vorgebliche Freiheits—
und Volksfreunde die Massen durch das allgemeine Stimmrecht ködern und
durch mittelbare Wahlen die Gewalt in die Hände einer Parthei zu spielen
suchen. Als ostensible Gründe brinat man vor, die Urversammlungen kleinerer