8. Die Monarchie.

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Raudot, Grandeur possible de la France. Chap. X.) Dies ist nicht zu ver—
wechseln mit der in der Schweiz vorkommenden Wahl von Ständeräthen
durch die Collegien der Cantonsräthe. Denn 1) würden die Deputirten im—
merhin nach dem Verhältniß der Bevölkerung und der Steuerquota der Wahl⸗
bezirke gewählt, während in der Schweiz die Ständeräthe als Repraͤsen—
tanten der Cantonalsouveränität? von allen Cantonen in gleicher
Zahl gewählt werden, ohne Rücksicht auf das Verhältniß der Bevölkerung
oder der finanziellen Leistungen; 2) sind die Cantonsräthe** keine Verwal—⸗
tungsbehörden, sondern mehr den gewöhnlichen Wahlcollegien zu vergleichen;
die Mitglieder werden durch kleine Bezirke gewählt und sind großentheils Leute,
welchen man Verwaltungen oder andere öffentliche Geschäfte von einiger Be⸗
deutung nicht anvertrauen würde, oder welche dazu nicht die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und daher auch nicht zu würdigen im
Stande sind **x).
Nicht indirecte Wahlen wären es, wenn ein gewisser Bruchtheil einer
ständischen Versammlung, z. B. 5 oder */ der Mitglieder nach geographischen
Abtheilungen gewählt würden, die Uebrigen durch Zusammenzählung der mei—
sten Stimmen im ganzen Staatsgebiete.
Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Wahlen die Mehrheit ent—
scheiden muß; aber es entsteht die doppelte Frage, ob das absolute M ehr
erforderlich sei oder die relative Mehrheit genüge; ob, wenn die absolute
Mehrheit gefordert wird, das relative Mehr wenigstens soweit zu berücksichti⸗
gen sei, daß in den spätern Wahlgängen nur noch zwischen Denjenigen zu ent—
scheiden ist, welche in den frühern Wahlgängen die relative Mehrheit erlang—
sen? Läßt man das relative Mehr sofort entscheiden, so ist viel Zeit erspart.
Wenn auf der absoluten Mehrheit bestanden und einfach nochmalige Abstim—
mung angeordnet wird, so kann sich ereignen, daß Diejenigen, deren Candi—
daten die wenigsten Stimmen zählten, eine Coalition bilden, um Diejenigen
auszuschließen, welche das größere relative Mehr erlangt hatten, in welchem
Falle die positive Mehrheit den Minderheiten unterliegt, welche Andere nur

Man nannte in der Schweiz die Cantone auch Stände.
) Die Collegien, gewöhnlich genannt der „Große Rath.“
*x) Wir bemerken beiläufig, daß in der Schweiz die Ernennung der Bezirksbeamten und
der Mitglieder der Regierungscollegien und der Obergerichte besser durch directe Wahlen als
urch Wahlcollegien und durch die Großen Räthe vollzogen würde. Wir setzen aber dabei vor⸗
aus 1) daß die Wahlen der Mitglieder der Regierungscollegien und der Obergerichte Can⸗
tonswahlen sein müßten und durchaus nicht auf die verschiedenen Bezirke repartirt werben
dürften; 2) daß gewisse Requisite der Wählbarkeit, namentlich ein gewisses Alter, vorherige
Bekleidung von Aemtern, iuristische und staatswissenschaftliche Besähigung vorgeschrieben
vdren.