214 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
aus negativen Rücksichten unterstützten. Wenn bestimmt ist, daß bei den spaͤtern
Abstimmungen Diejenigen aus der Wahl fallen, welche die mindesten Stim—
men hatten, so ist das Verkehrteste verhütet, aber doch kann das Ergebniß ein
sehr zufälliges sein.
Eine der wichtigsten Fragen betrifft die öffentliche oder geheime
Stimmgebung. In Frankreich, Belgien, Nordamerika ist die Abstimmung
geheim Ballot); in Deutschland und der Schweiz ist dieselbe ebenfalls an—
genommen; in England dagegen findet bekanntlich öffentliche Stimmgebung
statt. Aber es ist ein stereotypes Begehren der radicalen Reformer und der
Chartisten, daß dieser Wahlmodus abgeschafft werde, um die Abhängigkeit der
zeringern Classen der Wahlmänner zu beseitigen. Mill (Consider. on repre—
sont. government) verwirft die geheime Stimmgebung. Er sagt, die In—
duenz der höhern Classen, gegen welche die Radicalen eifern, sei durch die
aeueren Gesetze abgeschwächt genug; das Stimmgeben sei nicht ein Recht,
welches die Votanten aus Rachsucht, Neid, oder nach der Direction eines Ver⸗
eines, oder in Folge von Cameradschaften als ihr Eigenthum gebrau—
chen dürfen, sondern eine Pflicht (Function) und diese müsse erfüllt werden
unter der Controle der öffentlichen Meinungz diese Controle sei
um so nothwendiger, je mehr das active Wahlrecht ausgedehnt wird. In
Frankreich mag die Absicht, den Terrorismus der Massen zu schwächen oder
das Vorbild von Nordamerika das Ballot empfohlen haben. Aus Amerika
selbst lauten die Stimmen verschieden, und die fortwährenden Symptome einer
immer mehr überhandnehmenden Ochlokratie sind kein günstiges Zeugniß für
die Vortrefflichkeit der dortigen Institutionen. Bülau (a. a. O. S. 158.)
ppricht sich unentschieden aus, scheint sich aber doch zur öffentlichen Abstimmung
hinzuneigen.
Die Statistik der particularrechtlichen Bestimmungen über das Wahlver⸗
fahren führt noch auf eine Mehrzahl von Fragen, über die verschiedenen Me—
thoden und Vollziehungsmittel, welche dabei zur Anwendung kommen können,
sei es um die Theilnahme Nichtberechtigter zu verhüten und über Reclamatio—
nen zu entscheiden, oder betreffend die Wahl der Präsidenten, Schreiber,
Stimmenzähler, die Leitung der Wahlhandlung, Abstimmung mittelst Wahl⸗
zetteln oder Kugelung, öffentliche Abstimmung zu Protocoll oder durch Hand⸗
mehr, das Abzählen der Stimmen, Verhütung von Fälschungen u. s. w. Aber
wir haben nicht Raum diese Punkte zu erschöpfen, und manche solche Bestim—
mungen sind mit Vortheilen und Nachtheilen verbunden und nach den Sitten
und Gebräuchen einzurichten; andere sind mehr zum Mechanismus und zur
Polizer zu rechnen. Der Geist der vorstehenden Betrachtungen wird zum Theil
bei solchen Bestimmungen maaßgebend sein können. —