8. Die Momnarchie.

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13. Aeher Wahlfristen, Integralerneuerung, theilweise Erneuerung, Abberufung.
Rotteck a. a. O. 8 94.
Bülausa. a. O. II. B. S. 158.
Aus dem Zwecke des Instituts der Volksvertretung folgt mit Nothwen⸗
digkeit, daß die Deputirten nicht auf Lebenszeit gewählt werden dürfen. Wenn
Ppecielle Mandate nicht die einzelnen Mitglieder binden, wenn diese nach An—
hörung aller Gründe für und wider nach ihrer Ueberzeugung stimmen sollen,
so sind sie gleichwohl in dem Sinne Mandatare, daß sie den allgemeinen
Auftrag haben, die Volksfreiheit gegen Uebergriffe und Mißbrauch der
Staatsgewalt zu schützen und das Interesse der Gesammtheit zu fördern. Ein
Mandat aber ist seinem Wesen nach abhängig von dem Willen des Vollmacht-⸗
gzebers; dieses Recht des Vollmachtgebers kann je nach der speciellen Natur des
Mandats in der Ausübung durch Gesetze oder Vertrag an gewisse Bedingun—
zen geknüpft sein. Es liegt in der Natur dieses politischen Mandats, daß die
Wortbrüchigkeit des Repräsentanten nicht nach einzelnen Voten beurtheilt und
nachgewiesen werden kann, da sein Gewissen allein darüber entscheidet, und es
liegt im Interesse des ganzen Volkes, von welchem die einzelnen Wahl⸗
kreise Sectionen bilden, daß die Freiheit der einzelnen Deputirten nicht durch
Despotismus dieser Sectionen vernichtet, daß die Consequenz der Ver—
sammlung nicht durch unaufhörliche Veränderung der Ele—
mente unmöglich gemacht werde. Aus diesen Prämissen folgt: die
Deputirten dürfen nicht auf Lebenszeit gewählt, sondern eine
veriodische Erneuerung der Wahlen soll durch die Verfassung
festgesetzt werden, weil sich aus dem Gebahren der Deputirten während
einer Periode mehrerer Jahre allerdings ergeben kann, daß sie ihrem Mandate
untreu geworden sind, sei es daß sie ihre Sonderinteressen oder Leidenschaften
dem Volkswillen vorziehen oder als dienstbare Werkzeuge der Regierung. Es
kann aber auch der Fall eintreten, daß seit der Wahl die Gesinnung oder das
Interesse des Volkes sich wesentlich verändert hat, zumal da während einer
Periode mehrerer Jahre theilweise eine neue Generation succedirt. Die Er—⸗
neuerungswahlen sind zugleich ein Mittel die Deputirten im Hinblick auf die—
selben zu treuer Pflichterfüllung anzuspornen. (S. oben 512. B.) Eine Ver—⸗
sammlung, welche das öffentliche Zutrauen verloren hat, besitzt nicht die noth—
wendige moralische Kraft und das Ansehen, sei es um dem Mißbrauche der
Regierungsgewalt entgegen zu treten, sei es um die staatliche Ordnung und
das wahre Gesammtwohl gegen anarchische Bewegungen oder momentane Ver—
blendung des Volkes zu vertheidigen.
Es entsteht also die Frage, auf wie viele Jahre die Frist bestimmt
werden soll. Derjenige Radicalismus, welcher die Volkssouveränität