216 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
möglichst zu verwirklichen strebt, welcher dem Mißtrauen des Volkes
(plebs) gegen alle Höhergestellten, gegen Alle mit einer öffentlichen Gewalt
betrauten huldigt oder schmeichelt, wird die Fristen möglichst abkürzen, auf 2,
Z3, oder wohl gar auf 1 Jahr. Durch diese öftern Wahlen wird entweder eine
unaufhörliche Aufregung erzeugt, oder es entsteht eine Theilnahmlosigkeit gerade
der bessern Elemente der Wählerschaft; jede Consequenz der Gesetzgebung und
der Verwaltung ist unmöglich. Die Versammlung entbehrt jeder Selbststän—
digkeit gegenüber dem unsteten Willen des „Volkes“ (plehs). Eine höhere
staatsmännische Einsicht kann sich in einer solchen Ochlokratie nicht geltend
machen. Indeß kann es Umstände geben, wo diesem Verlangen kurzer Fristen,
z. B. von 3 Jahren entsprochen sconcedirt) werden muß, um Aergeres zu ver—
hüten.
Allzulange Fristen bringen annähernd gleiche Uebelstände hervor wie die
Lebenslänglichkeit. Wir würden siebenjährige Wahlperioden für monarchische
größere Staaten für ganz passend halten, da das Auflösungsrecht des Monar—
chen dieselben abkürzen kann. Diese Feststellung, welche ihrer Natur nach rein
positiv ist, wird am besten nach alten Gewohnheiten zu bestimmen sein, wenn
nicht ein wahrer, innerlich berechtigter Volkswille eine Abänderung nothwendig
macht. In kleinern, zumal demokratischen Staaten, können vierjährige Wahl—
perioden, wenn sie hergebracht sind, zweckmäßig und der Klugheit angemes—
sen sein.
Man ist in Frankreich auf den Gedanken gekommen, die Vortheile der kur—
zen und der längeren Wahlperioden zu verbinden, indem man statt einer In—
tegral-Erneuerung der legislativen Versammlung periodische Partialer—
neuerung eintreten ließ, so daß z. B. alle zwei Jahre die Hälfteroder ein Drit⸗
iheil der Mitglieder neu gewählt werden solle. Dieses System ist in mehrern
deutschen Staaten und Schweizercantonen adoptirt worden. Allein der Gedanke
beruht auf Täuschung und hat sich als solche besonders in Frankreich durch die
Erfahrung herausgestellt. Durch die öftere Wiederkehr solcher Partialerneue—
rungen wird öftere Aufregung oder Theilnahmlosigkeit, je nach Umständen,
erzeugt. Wenn man davon ausgeht, die Wahlen sollen den Volkswillen, wie
er sich im Momente der Wahl gestaltet, repräsentiren, da die in einer frühern
Periode Gewählten demselben fremd geworden seien, so entsteht bei dem Halbi—
rungssystem ein Kampf entgegengesetzter Partheien in der Versammlung; bei
Erneuerung eines Drittheils je nach zwei Jahren muß die Folge eintreten,
daß dieses neugewählte Drittheil, welches nach der Voraussetzung den jetzigen
Volkswillen repräsentirt, allemal in Minderheit ist. Auch werden in Zeiten der
Aufregung (wo nicht Theilnahmlosigkeit herrscht), der Kampf der Partheien
unter den Wählern um so leidenschaftlicher sein, da nur eine geringere Zahl
Deputirte zu wählen, und daher an Transactionen nicht zu denken ist: daher