218 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

8 14. Das Ein- und Zweikammersystem.

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Bentham, Tactique des Assemblées législat. par Dumont. Paris 1816. Tome IJ.
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Lanjuinais, Traité sur la Charte. L. III. Chap. III.
Destutt de Tracy, Comment. sur l'Esprit des Lois XI. Chap. Il. p. 179. Paris 1828
Mill, Consider. on repres. government. 1861. Traduit et précdédé d'une introduction
 par Dupont-White. baris 1862.
Liebe, Der Grundadel und die neuen Verfafssungen. 1844.
Struve, Grundzüge der Staatswifsenschaft. II. Bd. 1847. S. 91 ff.
Rotteck, Allgemeine Staatslehre. 8 92.
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Blumer, Handbuch d. schweiz. Bundesstaatsrechts. 1. Bd. II. Abth. J. Abschn. Cap.
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In England kommt bekanntlich die gesetzgebende Gewalt und überhaupt
das Wesentliche der höchsten Staatsgewalt dem Parlamente zu, welches
aus den 3 Factoren, dem Königthum, dem Oberhause Pairskammer) und dem
Unterhause (Haus der Gemeinen) besteht. Dieses Zweikammersystem hat sich
nicht aus einer Theorie, sondern geschichtlich (naturwüchsig) entwickelt. In
neuerer Zeit haben Montesquieu, de Lolme, Blackstone dasselbe theo—
retisch construirt, als die logisch nothwendige Gestaltung der Erbmonarchie,
als eine Vermittelung zwischen Thron und Volk (Volkskammer)
durch das Oberhaus, als ein Mittel das Princip der Erhaltung EGtabili—
tät) mit dem Princip des Fortschrittes (der Bewegung, ins Gleichgewicht
zu setzen und auszugleichen, als Gewähr einer reiflichen Berathung
über legislative und andere wichtige Fragen.
In Nordamerika war es die Natur eines Bundesstaates, welche
auf die Bildung eines Senates, welcher die einzelnen Bundesstaaten, und
einer Volkskammer, welche die gesammte Nation vertritt, führte; auch mochte
das Vorbild des Mutterstaates und die Einsicht der ersten Gründer des Bun—
des dazu beitragen, daß man das Zweikammersystem adoptirte.
In Frankreich brachte es der Gang der Ereignisse mit sich, daß bei
Bildung der Assemblée nationale im J. 1789 die Anwendung des Zweikam—
mersystems eine Unmöglichkeit war. Die einberufenen Reichsstände (Etats
généraux) traten nach altem Herkommen zusammen als 3 Curien, der
Geistlichkeit, des Adels und des Bürgerstandes (Tiers-état), welche abgeson—
dert beriethen und Beschlüsse faßten. Da sich bald klar genug herausstellte,
daß die Absicht Derienigen, welche die radicale Umgestaltung der Monarchie