8. Die Monarchie. 219

in Demokratie wollten, ja selbst die Forderungen gemäßigter Reformer an dem
Widerstande der Mehrheit der beiden privilegirten Stände scheitern würden,
und zudem der Begriff einer constituirenden Versammlung mit
einer posttiven Organisation constituirter Kammern im Widerspruche stand, so
mußte die Parthei, welche eine durchgreifende Reform der Verfassung nach den
Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Beschränkung der königlichen Prärogative
durch Volksvertretung verlangte, und um so mehr die Radicalen, welche den
Umsturz der socialen Verhältnisse und eine Republik anstrebten, mit Unter—
tützung der aufgeregten Massen durchsetzen, daß die Assemblée vationale sich
als eine homogene Versammlung constituire, in welcher die Stimmenmehrheit
entscheidet; dabei kamen ihr speciose Gründe der Theorie und die Connivenz
eines Theils der Geistlichkeit und der Adelskammer zu statten. Die Consequenz
und der immer mehr gesteigerte Haß gegen jede Art von Rechtsungleichheit oder
Privilegien, welcher die bewegende Kraft der Revolution war, gestattete dieser
donstituirenden Versammlung (Constituante) nicht in die von ihr
decretirte Constitution das Zweikammersystem aufzunehmen, obgleich das Vor—⸗
bilsd Englands und die Stimmen ausgezeichneter Mitglieder dafür sprachen.
Aber die Früchte, welche diese Einheit der Nationalrepräsentation in
der Constituante, in der auf sie folgenden Assemhlée legislative und im Con⸗
odent gebracht hat, ließen endlich die Ueberzeugung reifen, daß das Zwei—
kammersystem geeignet sei Excesse und Uebelstände zu verhüten.
Wenn diese Hoffnung während der Directorialperiode sich in der Haupt—⸗
sache nicht bewäährte und vielmehr der Antagonismus des Raths der Alten und
des Raths der 500 sich als neues Triebrad der Intriguen und Gewaltstreiche
erwies, so erklärt sich dieses einerseits aus der während acht Jahren durch eine
Reihe von Gewaltstreichen zur Gewohnheit gewordenen Nichtachtung aller con—
stitutionellen oder gesetzlichen Schranken, anderseits aus der Zusammensetzung
ijener zwei Kammern und dem Mangel aller Elemente zur Bildung eines
respectabeln und charakterfesten Oberhauses, endlich aus der sittlichen Schlech—
cigkeit oder intellectuellen Niaiserie derjenigen Personen, welche an der Spitze
tanden, und dem gewaltthätigen Charakter des Generals, welcher die Trup—
oen für sich hatte, und einem großen Theile des Volkes, welcher des revolutio—
nären Treibens und der Greuel müde war, der einzige Retter der nationalen
Selbstständigkeit und der öffentlichen Ruhe und Ordnung schien. Seither ist
das Zweikammersystem in Frankreich bei allen Umwandlungen der Verfassung
stets als ein Axiom betrachtet, und bald als täuschende Decoration des Impe—
rialismus benutzt, theils mehr oder weniger aufrichtig in constitutionellem
Sinne angewendet worden. In den Verfassungen mancher deut schen Staa—
ten ist es ebenfalls adoptirt, theils als geschichtliche Entwickelung der ältern
Landstände, theils unter dem Einflusse des englischen Vorbildes und der ratio—