220 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
nellen Theorie der constitutionellen Monarchie, theils als Vermächtniß franzö⸗
sischer Herrschaft. Wir brauchen nicht zu sagen, daß diejenigen deutschen Radi⸗—
calen, welche es auf den Umsturz abgesehen haben oder von Haß gegen den Adel
—
nicht zweifeln bei dem Einkammersystem allen Widerstand leicht zu überwinden
und die absolute Bewegung in Fluß zu bringen. In der schweizerischen
Bundesverfassung von 1848 ist das Zweikammersystem ebenfalls aufge—
nommen, ähnlich wie in Nordamerika, um die Suzeränität der Nation in
ihrer Gesammtheit mit der beschränkten Souveränität der Cantone
zu versöhnen, den sogenannten kleinen Cantonen Beruhigung zu gewäh—
ren, jedem dieser Principe ein Organ zu verschaffen, zugleich weil man sich von
den Vortheilen des Zweikammersystems überzeugte. Glumer a. a. O.) Im
Canton Zürich, welcher auf eine Bevölkerung von beiläufig 250,000 Seelen
eine gesetzgebende Versammlung von etwa 200 Mitgliedern besitzt, auch keine
Elemente zur Bildung einer ersten Kammer besitzt, wäre eine Abtheilung in
2 Sectionen unpraktisch; man hat daher gesucht den Nachtheilen des einheit⸗
lichen Systemes, welche man durch Erfahrung kennen lernte, einigermaaßen
dadurch zu begegnen, daß die Gesetzesentwürfe, welche nicht als dringlich erklärt
werden, nach einer vorläufigen Beschlußnahme, nach 3 Monaten einer noch—
maligen Berathung unterliegen sollen, um definitive Gesetzeskraft zu erlangen.
Gehen wir nach diesem Ueberblick des Geschichtlichen und Statistischen
zur dogmatischen Prüfung der entgegengesetzten Systeme über, so müssen wir
allervorderst zwei wesentlich verschiedene und an sich nicht in nothwendiger Ver—⸗
bindung stehende Principe unterscheiden, a) das Zweikammersystem an
sich, d. h. die Abtheilung des ständischen Körpers in 2 Sectio—
nen, um die Nachtheile einer allzuzahlreichen Versammlung zu vermeiden und
durch wiederholte Berathung und durch selbstständige Beschlußfassung jeder
Abtheilung Uebereilungen zu hindern; h) der Gegensatz zwischen der Vertre⸗
tung gewisser Stände oder Corporationen und der Repräsenta—
tion des gesammten Volkes als einer homogenen Masse atomistischer
Elemente, zwischen privilegirten und nichtprivilegirten Classen.
In Kleinstaaten wird es kaum möglich sein eine erste Kammer (Herren—
haus, Pairskammer, zu bilden, welche die für eine ernstliche vielseitige Prüfung
erforderlichen Kräfte besäße und als politischer Körper Respect einflößen könnte;
es wird daher zweckmäßig sein in solchen Kleinstaaten die verschiedenen Ele—
mente, Adel, Prälaten, Deputirte des Handelsstandes und die Abgeordneten
der Wahlbezirke in einer Kammer zu vereinigen, allfällig mit gewissen Garan—
ieen berechtigter Sonderinteressen. Vgl. Stru ve, Grundzüge II. Bd. S. 94.)
In größern Staaten sind die Gründe für und wider das Zwei—
kammersystem, dieses an sich betrachtet, ziemlich gleich gewichtig.