8. Die Monarchie. 221
Bentham vergleicht dieselben a. a. O. Die von ihm aufgezählten Einwürfe
 gegen das Zweikammersystem sind folgende:
1) Eine Minderheit kann über die Mehrheit siegen (wenn z. B. in der
zinen Kammer dieselben sich verhalten — 99: 1, in der andern — 51: 49,
so werden 52 Stimmen mehr gelten als 148). Darauf kann man antworten,
man müsse die Stimmen nicht bloß zaͤhlen, sondern auch waäͤgen;' die eine
Kammer kann so componirt sein, daß ihre Mehrheit mehr wiegt als die nume—
risch größere Mehrheit der andern; die Berathung in derjenigen Kammer,
welche erst nach der andern discutirt, ist eben deswegen und durch die öffent—
liche Meinung besser orientirt.
2) Wenn die Elemente beider Kammern nicht homogen sind, so erhalten
die Sonderinteressen die Macht dem Gesammtinteresse hindernd entgegen zu
treten. Antwort: die Sonderinteressen können berechtigt sein sich gegen ein ab⸗
stractes Gesammtinteresse, welches im Grunde auch nur das Sonderintereffe
der Mehrzahl ist, zu vertheidigen, und eben dazu ist die erste Kammkr bestimmt.
Uebrigens betrifft dieser Einwurf nicht die Idee des Zweikammersystems an sich.
Wenn die Elemente beider Kammern homogen sind, bemerkt Bentham weiter,
so genügt es der Regierung, welche ihre Sonderinteressen verfolgt, wenn
ste nur in der einen Kammer eine Mehrheit, durch welche Mittel immer,
zewinnt.
3) Jede der beiden Kammern muß bei ihrem Entscheide einen Theil der
Einsichten entbehren, welche die andere besitzt; der Urheber einer tiefdurchdach—
ten Motion kann seine Gründe in der andern Kammer nicht geltend machen
mit der Energie eines Antragstellers; die andere Kammer behandelt dieselbe
mit Gleichgültigkeit. Antwort: die Oeffentlichkeit der Verhandlungen hebt
dieses Bedenken großentheils; auch ist es oft gut, wenn dem befangenen Eifer
eines Projectmachers oder des Sonderinteresses eine unbefangene Vrüfung
aachfolgt.
4) Das Zweikammersystem hat nothwendig Zeitverlust zur Folge; die
erforderlichen Documente können nicht gleichzeitig beiden Kammern vorgelegt
werden. Antwort: Diesem Bedenken kann in den meisten Fällen, wenn es
Noth thut, leicht abgeholfen werden mittelst der Druckerpresse, Lithographie,
Auflegen der Urkunden an einem Orte, wo sie den Mitgliedern beider Kam—
mern zugänglich sind u. s. w. In vielen Fällen ist aber gerade wünschbar, daß
nicht zu schnell ein definitiver Entscheid erfolge. Bentham fügt bei, daß zwi⸗
schen zwei Kammern Competenzstreitigkeiten, Conflicte eintreten, welche die
Erledigung noch mehr verzögern oder vereiteln. Er beruft sich auf die Ge⸗—
schichte der Etats -généraux in Frankreich bis 1614; allein dort waren drei
Curien mit widerstreitenden Interessen, welche sich oft im Einverständniß mit
der Hofparthei paralysirten. In neuerer Zeit hat sich beinahe überall, nament⸗