222 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
lich in England, eine feste Praxis Durisprudence) über solche Competenzfra—
gen gebildet.
5) Der gewichtigste Einwurf besteht, nach Bentham, in folgendem: es
wird sich immer so gestalten, daß — wenigstens factisch — die Initia—
tive bei der einen Kammer ist, welche mehr Regsamkeit oder Credit oder
Dienstwilligkeit zeigt, während der andern die Rolle der Negation übrig
bleibt; sie wird also nach psychologischen Gründen sich um Etwas zu gelten
oder aus Eifersucht eine systematische Opposition (gegen die andere
Kammer) zur Aufgabe machen und auf diese Weise ein Hinderniß des Fort—⸗
schrittes und der nothwendigen Reformen werden.
Als Gründe für das Zweikammersystem führt Bentham an:
1) Eine mehr vielseitige, wiederholte, besonnene Prüfung (maturité de dis-——

die Vorschrift oder Uebung einer widerholten einläßlichen Berathung und Fri⸗
sten, welche dem definitiven Entscheide vorhergehen (wie dieses im englischen
Parlamente der Fall sei), der gleiche Vortheil erreicht werden könne. Aber
diese Garantieen gewähren nicht gleiche Sicherheit, da eine einzige Kam—
mer ihre Geschäftsordnung nur respectire so weit es ihr beliebe, und die
angebliche Dringlichkeit eines Beschlusses jederzeit ein bequemer Vorwand
ei, um sich über das Reglement hinweg zu setzen. Beim Zweikammersystem
dagegen legt die Rücksicht auf die andere Kammer, welche eine illegale Propo—
sition schon aus formellen Gründen abweisen würde, die Nothwendigkeit auf
die Geschäftsordnung zu respertiren. In jeder Kammer bilde sich eine gewisse
Routine, ein Esprit de corps, welchem der verschiedene Geist einer andern
Kammer als Correctiv diene.
2) Die eine Kammer wird durch die andere von Uebergriffen und Ge—
waltstreichen abgehalten.
3) Trennung des Adels von den Nichtadlichen. Wenn ein Adel in einem
Lande wirklich vorhanden und angesehen ist, könnte er durch die allgemeinen
Wahlen mehr Deputirte aus seiner Mitte in die Kammer bringen als billig;
diese vermischt mit den Nichtadlichen, würden ohne Scheu ihre Sonderinteressen
verfolgen; als besonderer Körper constituirt haben sie eine moralische Verant—
wortlichkeit; endlich müßte man in einem größern Staate die Repräsentation
im Verhältniß zur Bevölkerung zu sehr beschränken, damit die Kammer nicht
allzu zahlreich werde, wenn nur Eine wäre. — Dieses Argument bezieht sich im
Wesentlichen auf die zweite Frage, die wir nachher besprechen werden, ist aber
schwach. Wenn das Herrenhaus nur die privilegirte Classe repräsentirt, so hat
dieses keinen Einfluß auf das numerische Verhältniß der Volksrepräsentation;
auch waͤre nicht gut, wenn Adliche als solche nicht wählbar wären, ungeachtet
sie das Zutrauen der Wähler besäßen, weil volksfreundlichen oder talentvollen