8. Die Monarchie. 223

Adlichen, welche vielleicht unter ihren Standesgenossen wenig beliebt waͤren,
der Weg versperrt würde öffentlich zu wirken. Auch hat, wie die Thatsachen
beweisen, das englische Oberhaus sich nicht abhalten lassen das Sonderinteresse
des Standes zu verfolgen.
Bentham kommt zu dem Schlusse, daß das Zweikammersystem den Neue⸗
rungen hinderlich und daher nützlich sei, wenn die öffentlichen Institutionen
befriedigend sind. Allerdings könne man wenige Fälle anführen, wo durch das
englische Oberhaus schlechte Gesetze verhindert wurden; nicht selten sei durch
dasselbe das Zustandekommen eines guten Gesetzes verhindert worden; aber
man müsse berücksichtigen, daß viel Schlimmes bloß deswegen unterblieben sei,
veil man im Unterhause sich vor dem Widerstande des Oberhauses scheute.
Cromwell als Protector, zu der Zeit als sich in England allgemein das
Bedürfniß der Wiederherstellung einer dauerhaften constitutionellen Ordnung
kundgab sthe great work of settling the Nation) und hierüber ernstliche Ver—
handlungen zwischen ihm und dem Parlamente obwalteten, spricht sich gegen
eine Deputation von hohen und andern Offizieren und andern considerables
— DV DV—
iired of Major-Geneérals, of uncertain arbitrary ways and really wishes
0 come at a Settlement; — that actuelly the original Instrument of Gorernment
 sdie octroyirte Constitution des Protectors) does need mending in
some points; that a house of Lords or other cheek upon the
arbitrary tendencies ofsthe house of Parlament mayhe of
real use«
Mit dieser energischen Erklärung eines der größten Staatsmänner ver—
zleichen wir die Ideen eines der tiefsten Denker, welcher auf speculativem
Wege, indem er seinen Musterstaat construirt, dazu gelangt, dem Monarchen
ein sehr zahlreiches Collegium an die Seite zu stellen, welches freilich nicht
genau die Stellung eines Oberhauses einnimmt, aber im Grundgedanken das
Wesen desselben repräsentirt. Spin o za (Tractatus polit. Cap. VI. No. 18 8q.)
will, daß der Monarch auf eine Bevölkerung von beiläufig 600 Geschlechtern
familiae, Stämme, gentes der Römer) je 3, 4 oder 5 Consiliarios aus jedem
Geschlechte ernenne; zu diesem Zwecke wird jedes Geschlecht alljährlich dem
Könige das Verzeichniß derjenigen Mitglieder einreichen, welche 50 Jahre alt
ind und sich durch Rechtskenntnisse oder andere staatsmännische Eigenschaften
zu einem solchen Amte eignen; der König wählt dann aus jeder Liste 1 Mit⸗
zlied auf eine bjaͤhrige Amtsdaner, so daß Partialerneuerung stattfindet. Wenig—
tens ein Mitglied aus jeder Familie muß ein Juris peritus sein, und wenn ein
solcher in Erneuerung fällt, sind ausschließlich Juris periti der Familie in die

6) S. Carlysle, Letters and Speeches of Ol. Cromwell.