226 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Vesprit progressif est plus utile entre denx assemblées que dans le sein
d'une seule; ihn'y a pas alors de minorité qui se constitue conquérante;
ses violonces dans Passemblée dont elle fait partie bchouent devant le
calme de celle qui sanctionne ou rejette ses résolutions; lirrégularité,
la menace ne sont plus des moyens d'empire sur une majorité qu'on
offraie, mais des causes de déconsidération et de discrédit aux yeux des
juges, qui doivent prononcer.« Daneben hat Constant ebenfalls die ver—
mittelnde Rolle der Pairskammer im Auge. (Chap. IV.)
Struve (Grundzüge d. Staatsw. II. Bd. S. 94.) gibt dem Zweikam⸗
mersystem für große Staaten, wo das Material zu einem Oberhause nicht fehlt,
den Vorzug; ebenso Schmitthenner (6178.), obgleich er nicht bestreitet, daß
eine Pairskammer zuweilen dem Fortschritte und nützlichen Gesetzen hemmend
entgegentrete.
Mit Schüchternheit, welche sich hinter scharfsinniger Kritik und Vielsei—
tigkeit verbirgt und aus den Zeitverhältnissen zu erklären ist, behandelt Bülau
diese Fragen. Doch gibt er dem Zweikammersystem an sich entschieden
den Vorzug vom Standpunkte der reifern Berathung. a. a. O. S. 42 f.
Gegen das Zweikammersystem spricht sich Rotteck aus (K92.), dies ist
die Consequenz seiner Theorie der Volkssouveränität (womit freilich das mo—
narchische Princip nicht bestehen kann) der ungetheilten Nationalre—
präsentation, welche das abstracte Gesammtinteresse vertreten soll, seines
Hasses gegen alle ‚Vorrechte“ und Geburtsadel. Wenn man für die speciellen
Interessen und Stände besondere Vertretung verlange, so müßte man den
Landtag in eine Mehrzahl von Sectionen auflösen. Die Vortheile einer reifern
Discussion, die nothwendige Garantie der Gesetzlichkeit, die Lehren der Erfah—
rung läßt er ganz unbeachtet, weil ihm die erste Kammer von vornherein als
Adelskammer vorschwebt, als „naturgemäße Feindin jedes Voranschreitens
auf dem Wege der edlern Civilisation und des Vernunftrechtes“, und in diesem
Tone geht es fort. Doch kommt er am Ende dazu, es seien Fälle oder Verhält—
nisse gedenkbar, wo ausnahmsweise die erste Kammer wohlthätig wirken koͤnne,
3z. B. im Falle eines schlechten Wahlgesetzes, oder der Wahlbeherrschung durch
Factionsgeist, oder einer durch geistige Unmündigkeit des dritten Standes un—
fähigen Kammer u. s. w. Uns dünkt, daß leider „naturgemäß“ diese Fälle
mancherlei Art zu häufig vorkommen, um dieselben als seltene Ausnahmen zu
betrachten. „Wo so klägliche Verhältnisse eintreten, da mag noch in der etwa
höhern Einsicht und selbstständigen Kraft einer ersten Kammer eine
letzte Hoffnung oder Hülfe für das der selbsteigenen Führer beraubte Volk
erscheinen.“
In Erwägung aller in dem Obigen entwickelten Gründe für und wider
das Zweikammersystem müssen wir uns in Beziehung auf größere monarchische