8. Die Monarchie. 227

Staaten für dasselbe erklären, aus dem doppelten Gesichtspunkte der Ga—
rantie einer reifern Berathung und gesetzmäßigen Verfah—
cens und einer zwischen dem Thron und der Volkskammer vermittelnden
Autorität.
Wir haben nun die zweite Frage zu erörtern, wie die Zusammen—
setzung der ersten Kammer beschaffen sein solle? da wir aus Grün—
den, welche in dem Obigen bereits angeführt sind, als entschieden voraussetzen,
die beiden Kammern dürfen nicht homogen, nicht bloß numerische Abtheilungen
zleicher Elemente sein.
Wenn in einem Staate die Elemente einer angesehenen Aristokratie nicht
dorhanden sind, oder wenn die Leidenschaft der Rechtsgleichheit und Haß des
Volkes gegen Vorrechte die Bildung einer ersten Kammer aus den Adlichen
oder großen Grundbesitzern nicht zuläßt, liegt es nahe auch in einer Monarchie
das Zweikammersystem nach der Analogie einer Bundesverfassung zu organi—
iren. Darauf ist der Vorschlag Raudot's gerichtet (Grandeur possihle de la
Fr. Ch. X. 89 1. 2.) Nachdem er sich ausgesprochen, daß er die Mängel des
Repraͤsentativsystems gar wohl kenne, dasselbe aber für relativ nothwendig
halte, will er das allgemeine Stimmrecht für die Wahl der Municipal- und
Departementalverwaltungsbehörden; jeder Bürger werde in seinem eigenen
Interesse sein Augenmerk auf fähige und des Zutrauens würdige Männer rich—
sen, da er weiß, daß er und die Seinigen bei der Verwaltung der Communal-⸗
und Departementalgüter betheiligt sind; dagegen sei die große Mehrzahl der
Bürger nicht befähigt die Eigenschaften zu beurtheilen, welche einem Mitgliede
der Reichsverwaltung nöthig sind; auch seien ihnen die fremden Candidaten
unbekannt und die allgemeinen Staatsinteressen liegen ihnen zu ferne. Raudot
schlägt daher vor eine Chambre des Communes sein Deputirter auf 100, 000
Seelen) und eine Chambre des Departemens (ein Deputirter auf 150,000
Seelen) zu bilden. Jene würde durch die Mitglieder der Conseils municipaux,
diese durch die Conseils genéraux der Departemente gewählt, aus ihrer Mitte
oder aus andern Kreisen. Da diese Conseils vom Volke durch das allgemeine
Stimmrecht welches er dem pays légal, den privilegirten hourgeois vorzieht)
zewählt seien, so wären auch die Mitglieder der Kammern als indirect vom
Volke gewählt zu betrachten; von diesen Wahlbehörden aber, welche wichtige
Localverwaltungen zu besorgen haben, lasse sich erwarten, daß sie mit mehr
Einsicht und in Wirklichkeit meist aus ihrer Mitte geschäftserfahrene, zutrauens⸗
würdige, erprobte Männer wählen werden; Diejenigen, welche nach einem
)öhern Wirkungskreise trachten, seien auf solche Weise angetrieben sich in ihrer
Heimath, in den Provinzen wo sie Eigenthum besitzen, durch gemeinnützige
Thätigkeit und Leutseligkeit Credit zu erwerben und Geschäftskenntnisse zu sam—