228 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.

meln, und als Deputirte werden sie die ihnen genau bekannten Interessen dieser
Bezirke mit Wärme vertreten und in dem Einflusse, welchen sie besitzen, die
Kraft finden sich selbstständig zu zeigen.
Wenn es richtig ist, wie wir in dem ersten Abschnitte dieses VIII. Buches
gezeigt haben, daß der Adel, namentlich der Geburtsadel unter gewissen
Bedingungen in der Erbmonarchie als privilegirter Stand wesenllich ist,
so ist ebenfalls nothwendig, daß demselben gewisse corporative Rechte in
der Staatsverwaltung, eine privilegirte Theilnahme an der
gesetzgebenden Gewalt eingeräumt werde. Einerseits erhält er erst da⸗
durch eine reelle Bedeutu ng und die öffentliche Stellung, welche ihm noth⸗
wendig ist, seine Rechte zu behaupten und die ihm zukommende
politische Aufgabe zu erfüllen*“). Anderseits liegt viel Wahres in der
Bemerkung Bentham's, daß es zweckmäßiger sei, wenn dem Adel eine beson⸗
dere Versammlung eingeräumt wird, wo er seine moralische Verantwortlichkeit
als Stand nicht verkennen kann „ als wenn seine Mitglieder individuell in der
allgemeinen Versammlung ihre Sonderinteressen ohne persönliche Verantwort—
lichkeit verfolgen und auf andere Mitglieder einwirken können, wenn nicht ein
Conflict zwischen beiden Classen zum Kampfe entbrennt. Wenn aber der Kern
einer ersten Kammer (Herrenhaus, Oberhaus, Pairskammer) aus erblichen
Pairs gebildet wird, so ist die Frage nicht präjudicirt, ob diese Kammer nicht
andere geeignete Elemente aufnehmen könne oder solle. Diese Frage kann nur
nach den concreten Verhältnissen beantwortet werden. In England kann der
König — sei es um Verdienste oder Talente auszuzeichnen, oder zu belohnen,
oder um den Einfluß der Krone im Oberhause im Nothfall gegen eine starrsin⸗
nige Majorität zu verstärken**) — neue Pairs ernennen. Dieses Recht kann
dem Fürsten unbedingt oder unter gewissen gesetzlichen Bestimmungen einge—
räumt sein; solche Bestimmungen sind im Interesse der Monarchie. Denn
wenn auch zu erwarten ist, daß der Fürst oder seine Rathgeber solche Pairs⸗
creationen mit großer Sorgfalt vornehmen werden, um nicht die Pairskammer
oder den Fürsten herabzuwürdigen, so bleiben immerhin solche Mißgriffe mög—
lich, welche die nachtheiligsten Folgen haben könnten. Die französische
Charte constitutionelse von 1814. Art. 27. lautete: »La nomination des
Pairs de France appartient au Roi: leur nomhbrse est illimité; il pout en
arier les dignités, les nommer à vie ou les rendre héréditaires selon ss
rolonté.« Bei der Julirevolution 1830 gab sich die entschiedenste Abneigung

*) Que serait une noblesse heéréditaire sans fonctions à côte d'une magistralure
 à vie ren fonctions importantes« Benj. Const. l. c. Val. Schmitthenner
S. 586.
**) Das Nahere siehe unten 820. 11.