232 Die formale Politik o der Verfassungslehre.
Standpunkte nicht so betrachten kann. Gleiche Einseitigkeit herrscht in Bright's
Ausfällen auf die aͤußere Politik Englands in einer zweiten ebenfalls zu Bir—
mingham (29. October 1859) gehaltenen Rede, worin er die Aristokratie be—
schuldigt, daß sie ohne ein reelles Interesse der Nation das Land in eine Reihe
von Händeln und ruinosen Kriegen verwickelt habe, um Einzelne zu bereichern
oder das Volk an innern Reformen zu verhindern. Auch hier ist manches
Wahre und Treffende mit Einseitigem vermischt und Alles vom banausischen
Standpunkte aufgefaßt.
Nicht gegen das Zweikammersystem an sich, aber gegen die erbliche Pairie,
gegen die Monarchie, gegen die Zusammensetzung des englischen Parlaments
sind die noch heftigern Ausfälle Payn e's gerichtet Rights of man. Vgl.
oben J. Abschnitt.).

dDls, Die indididuessen Rechte der Mitgsieder von Landständen.
Zachariä, D. St. u. Bos.R. IJ. Abth. II. Thl. J. Abschn. F 92. III. g 96. III.
Schmitthenner a. a. O. 8179. S. 589.
Lanfuinais, Tr. de la Charte. No. 303.
Aus dem Begriffe einer berathenden, die National- oder Specialinteressen
vertheidigenden Versammlung, folgt als logische Consequenz die Freiheit der
Meinungsaͤußerung und Antragstellung im Schooße der Versammlung, die
Unverantwortlichkeit der Mitglieder für ihre Vota, weil, sie ohne dieses weder
ihre Rechte ausüben, noch ihre Pflichten erfüllen könnten. Dieses wird in ah—
straeto allgemein anerkannt; doch muß diese, wie jede andere Freiheit, in der
staatlichen Ordnung gewissen Schranken unterworfen werden. Die Erhaltung
der nothwendigen Ordnung in der Behandlung der Geschäfte, und des Anstan—
des, welchen die Mitglieder sich gegenseitig und gegen die Gesammtheit des
Collegiums schuldig sind, —DDD0———
Gesammtheit eine disciplinarische Gewalt eingeräumt werde; wie dieses bei
allen, auch untergeordneten Corporationen und Collegien der Fall ist. Da
ferner die Freiheit der Discussion zu fremdartigen Zwecken in einer Weise miß—
braucht werden kaun, wie es die Freiheit und Aufgabe der Versammlung nicht
erfordern, und dieser Mißbrauch den Charakter und Thatbestand eines Verbre⸗
hens begründen kann, so darf demselben die parlamentarische Freiheit nicht als
e. In beiden Beziehungen ist es schwierig eine scharfe Grenze zu
— ien der Repression zu bestimmen. Den ersten Punkt werden
u, eee von der Geschäftsordnung zu erörtern haben. Hinsicht⸗
588* ete⸗ wernen auch die radicalsten Theoretiker nicht bestreiten,
ain ee eine Korperverletzung, eine Mißhandlung Realinjurie)
iebstahl, welchen ein Mitglied gegen einen Collegen oder den