8. Die Monarchie.
Präsidenten verüben würde, als Verbrechen zu betrachten sei, und daß in sol—
chen Fällen die Eigenschaft eines ständischen Mitgliedes und der Ort der Ver—
übung kein Privilegium der Straflosigkeit begründen, sondern die Strafbarkeit
erhöhen würde; folgerecht muß dasselbe auf Injurien und Verleumdungen
angewendet werden. Warum sollte denn nicht eine Majestätsbeleidigung oder
eine Aufforderung zum gewaltsamen Umsturz oder zum Aufruhr, wenn die Ver—⸗
„andlungen öffentlich sind, ebenfalls als Verbrechen anzusehen sein. Die Be—
antwortung der Frage, ob der Thatbestand eines Verbrechens vorliege, kann
in gegebenen Fällen auch dem unbefangenen Juristen schwierig scheinen; es
wird auf die Verfassung, auf die Absicht des Sprechers, auf seinen guten oder
hdösen Glauben, auf die äußern Umstände ankommen. Daß ein von einem
Mitgliede der Kammer außerhalb der Versammlung verübtes Verbrechen nicht
Straflosigkeit verdient, ist klar. Auf der andern Seite liegt es nahe, daß die
unbegründete Eröffnung einer Criminaluntersuchung gegen einen der Regierung
oerhaßten Deputirten, oder vollends seine Verhaftung, und die Gefahr, sich
solchen Verfolgungen auszusetzen, die nothwendige Redefreiheit bedenklich ge—
fährden und wenigstens zeitweise einflußreiche Oppositionsglieder, rücksichtslose
Vertheidiger der Volksrechte außer Stande setzen könnte zu wirken. Daher ist
es ein wesentlicher Satz der constitutionellen Theorie, daß während der Dauer
des Landtages vollige Unverletzlichkeit der Ständemitglieder insoweit stattfindet,
daß sie, außer dem Fall der Ergreifung auf frischer That, nur mit Zustimmung
der Versammlung in Untersuchung gezogen und verhaftet werden dürfen.
Die Mitglieder der Pairskammer genießen überdies nach den Verfassun⸗
gen der meisten constitutionellen Staaten einen privilegirten Gerichtsstand vor
ihren Genossen, was auch der Idee und dem nothwendigen Ansehen der Vairie
angemessen ist.
Mit diesen Freiheiten oder Privilegien, welche grundsätzlich den Stände—
mitgliedern zugesprochen werden, läßt sich der Anspruch auf Diäten nicht auf
zleiche Linie stellen. Wenn man von der Ansicht ausgeht, es sei nothwendig
dem allgemeinen Stimmrecht ein Correctiv zu finden, so wird man den Volks—
cepräsentanten eine pecuniäre Entschädigung inicht bewilligen, weil dieses die
Vermögenlosen außer Stand setzt, eine Wahl anzunehmen. Da es aber auch
unter Denjenigen, welche nicht reich find, viele talentvolle, einsichtige und
rechtschaffene Männer gibt, welche in größern Staaten in der entfernten Haupt⸗
tadt für längere Zeit sich nicht ohne Entschädigung den Staͤndeverhandlungen
vidmen könnten, so ist billig und klug, bescheidene Taggelder und Reisekosten
zu bewilligen, um so mehr, als die Vota eben dieser Männer bei ihren Stan—⸗
desgenossen außerhalb am meisten Eindruck machen. Höhere Besoldungen kön⸗
ien nur nachtheilig wirken, da in solchem Falle viele Wahler die Wahl als
eine Versorgung Pfründe) betrachten und dieselbe mehr auf Bedürftige und