8. Die Monarchie.

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Besichtspunkten gezeigt haben*), bedarf keines weitern Nachweises. Solche
Landstände könnten ein gebildetes Volk nicht einmal täuschen, wie der Schein⸗
tonstitntionalismus Ludwig Philipp's, noch dem Staate in seiner Machtstel—
lung gegen das Ausland oder zu Erhaltung der innern Ruhe und der socialen
Ordnung die Vortheile eines kräftigen Imperialismus gewähren. Die schrift⸗
ttellerischen Werke, welche diese Theorie vertheidigen, gewinnen nur dadurch
einigen Halt, daß sie Wahres mit Falschem vermischen und eine Doctrin be⸗
kaämpfen, welche nicht minder unrichtig und staatsgefährlich ist *).
Die Theorie der Landstände mit bloß berathender Stimme, ohne wirksame
Theilnahme an der Staatsverwaltung, ist weder geschichtlich noch rationell be⸗
gründet, namentlich für Deutschland. (Fachariä a. a. O. 8 88. Nr. 3.)
Die ehemaligen Landstände, wenn sie auch keine Nationalrepräsentation im
Sinne der jetzigen Theorie waren, besaßen das Recht der Steuerbewilligung,
welches das Recht der Steuerverweigerung in sich begreift; in manchen Terri⸗
rorien erhoben sie die bewilligten Steuern durch ihre eigenen Beamten, und
wachten darüber, daß dieselben nicht anders als zu den stipulirten Zwecken ver⸗
wendet werden. Sie wurden in allen Fällen zusammenberufen, wo der Fürst
sich nicht stark genug fühlte mit den Mitteln, welche ihm seine Patrimonial⸗
besitzungen und die verfassungsmäßig begrenzte Landeshoheit gewährte, sich
gegen übermächtige Feinde zu behaupten, innere Unruhen zu dämpfen, kostspie—
lige Unternehmungen auszuführen. Namentlich wurden den Ständen auch
Gesetze zur Annahme vorgelegt. (Zachariä a. a. O. d 88. Nr. 3.)
Vom rationellen Standpunkte ist die entscheidende Mitwirkung und das
Steuerbewilligungsrecht der Landstände oder Kammern im Interesse der Mo—
narchie geboten, wie in den obigen Stellen gezeigt ist; weil das Rechtsbe⸗
wußtsein unserer Zeit, das erhöhte Selbstgefühl der Völker, das Königthum
nur erträgt, wenn durch solche Institutionen Garantieen gegen Willkür und
Bedrückung gewährt sind, weil die Staatsgewalt nur im Einklang mit dem
Volke hinreichende Unterstützung findet gegen Gefahren von Innen und Außen,
und weil Gesetze nur durch die Discussion in einer solchen Versammlung viel⸗
seitig geprüft und reiflich erwogen werden.
Wir betrachten daher jede Theorie, welche die Landstände bloß berufen
will um verlangten Beirath zu ertheilen, welchen der Fürst nach Belieben be⸗
rücksichtigt, als entschieden verwerflich und unrichtia. Es frägt sich demnach,
welches ist die Art der Theilnahme der Landstände an der Staatsverwal⸗

*) VII. Buch, Einleit. g8. 4. Verfassungslehre, Allgem. Theil. 89 19. 21. 22. und in
diesem VIII. Buch 9d 6. 10.
**x) Hierher gehoört die Schrift des Fürsten von Sohm s⸗Lich.: Deutschland und die Re—
präsentativverfassung. 1838.