236 Die formale Politikoder Verfassungslehre.
ung, die Beziehung zwischen dem Monarchen und den Ständen, und wel—⸗
ches sind die Objecte, welche der Mitwirkung derselben unterworfen sind?
Die Competenz der Landstände.)
In diesen Beziehungen gehen die Ansichten weit auseinander und die
Partheien stehen fich schroff gegenüber. Diejenigen, welche von dem Princip
der Volkssouveränität ausgehen, und Diejenigen, welche nach subjectiven An—
sichten ein ideales Staatsrecht construiren, kommen zu der Schlußfolgerung,
daß sich die Regierung in Allem dem Willen der Landstände unterwerfen müsse,
besonders wenn diese als demokratische Nationalrepräsentation organisirt sind.
Als Mittel, diese Herrschaft der Stände geltend zu machen, wird das Recht
der absoluten Steuerverweigerung und die unbedingte Verantwortlichkeit der
Minister der Kammer gegenüber postulirt. Dieses System nennt man die
parlamentarische Regierung, welche in England wirklich besteht;
man läßt aber unberücksichtigt, daß diese in England die Regierung der
Aristokratie ist, waͤhrend die Parthei, welche in Deutschland eine parla—
mentarische Regierung will, unter dem Parlamente eine demokratische Volks—
vertretung versteht. Diese parlamentarische Regierung kann aber nicht als eine
wahre Monarchie anerkannt werden; in England ist der Thron von der
Aristokratie nur beibehalten, um durch die königliche Titularwürde dem Volke
Staub in die Augen zu streuen und den Wechsel der Herrschaft unter den Par⸗
theien der Aristokratie auf eine formale Weise zu vermitteln und die Intervention
des Volkes auszuschließen. Um die Uebel einer Revolution zu vermeiden, oder
weil man eine solche nicht bewirken kann, benutzt man etwa die in Kraft beste⸗
hende pofitive Verfaffung, um das Ziel zu erreichen, indem man dieselbe auf
eine zu diesem Zwecke dienende Weise deutet. Wir glauben aber für den unbe—
fangenen Rechtssinn folgende zwei Sätze als Axiom aufstellen zu können:
1) Eine als in Kraft bestehend anerkannte Verfassung kann nicht den
Sinn haben, darf nicht so gedeutet werden, daß einzelne Bestimmungen der⸗
selben als Mittel dienen di— Verfassung selbst umzustürzen und den Geist und
Brundcharakter derselben zu verändern.
2) Wenn die Regierung und die Landstände über die Verfassung und die
gegenseitige verfassungsmäßige Stellung in Widerspruch gerathen, und dieser
Tonflict nicht durch Verständigung erledigt wird, so kann kein Theil Rich—
ter in eigener Sache sein). Dieses Axiom — welchem Art. 16. des
Schlußprotocolls der Wiener Conferenz 1834 widerspricht — ist mit Grund
im Interesse des Volkes oder seiner Vertreter angerufen worden, wenn die Re⸗
gierung als ihr Recht behauptete, innere Streitigkeiten nach ihrer Conve—
nienz zu entscheiden und allfällige Widersetzlichkeit mit Gewalt zu unterdrücken,

) Zachariä 892. IV. S. 393.