8. Die Monarchie.

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wozu ihr nach den Beschlüssen der Wiener Conferenz der Beistand des Bundes
zugesichert wurde. Aber der Satz: Niemandkann Richter sein in eige—
ger Sache, welcher in dem Begriffe des Richters liegt, gilt ebenso gewiß
auch für die andere Parthei. Die Landstände mögen zusammengesetzt sein wie
ie wollen, selbst wenn sie ausschließlich durch unmittelbare Volkswahlen ge⸗
bildet wären, repräsentiren im günstigsten Falle nur eine Parthei, die Majo—
nität der Wahlmänner, welche sehr oft durch bloßen politischen oder religiösen
Fanatismus oder durch die materiellen Interessen und den Eigennutz gewisser
Tlassen bestimmt wird, deren Wille dem „idealen Volkswillen“ Rott eck's dem
wahren Gesammtwohl) widerstreitet. Wenn bei den Wahlen nicht das allge⸗
neine Stimmrecht zur Anwendung kommt, oder wenn indirecte Wahlen statt⸗
iinden, kann die Ständeversammlung zugleich mit dem „idealen —A
und mit dem Willen der Mehrheit des Volkes in Widerspruch gerathen. Es
kann vorkommen, daß eine solche Versammlung durch persönliche Sonderin⸗
teressen und Leidenschaften, durch den Geist des Widerspruchs, durch den Esprit
Je corps, durch moralischen Zwang zu einer Opposition kommt, welche die
Regierung als einen Angriff auf die rechtsbeständige Verfassung und den Be⸗
stimmungen derselben widerstreitend betrachtet “). Sobald man zugibt, was
jedenfalls in dem monarchischen Princip liegt, daß der König nicht von des
Volkes Gnaden, sondern vermöge eigenen Rechtes von Gottes Gnaden) die
Herrschaft besitze, so muß er bei einem staatsrechtlichen Streite als die eine
Parthei anerkannt werden, welche allerdings nicht Richter in eigener Sache
sein kann, aber ebenso wenig die andere Parthei als Richter anerkennen muß.
Wie soll nun ein solcher Conflict gelöst werden, wenn nicht ein nach positivem
Rechte competenter Richter vorhanden ist, z. B. ein durch die Verfassung be—
ttimmter und hiefür competenter Staatsgerichtshof, Senat conservateur, oder
die ehemaligen Reichsgerichte oder durch Staatsverträge anerkannte Garan⸗
en? Wo kein Richter vorhanden ist, wie bei völkerrechtlichen Streitigkeiten
anabhängiger Staaten, kann nur das Recht des Stärkern Jus holli) entschei⸗
den. Entweder unterliegt dann der Fürst, wenn die Gegenparthei den Kampf
aufnimmt und obsiegt, oder der Monarch (die Regierung) ist Sieger. Wohl
derjenigen Parthei, welche als Sieger aus dem Kampfe hervorgeht, wenn sie
denselben mit gutem Gewissen in Hinsicht ihres Rechts und des wahren Ge⸗
sammtinteresses unternommen hat und den Sieg zu Förderung der allgemeinen
Wohlfahrt benutzt. Ein Bürgerkrieg, oder ein Coup d'étst (rettende That),
oder ein siegreicher Volksaufstand unterscheidet sich in rechtlicher Beziehung von
einem völkerrechtlichen Kriege selbstständiger Staaten in mehrern Hinsichten:
) Da der Conflict im Innern des Staates voraussetzt, daß von der einen

GS. Benj. Constant, Princ. de Politique. Chap. V.