238 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
Seite die Verfassung verletzt und widerrechtlich angegriffen wurde, so wird der
in der Verfassung enthaltene Pact durch einen solchen Vertragsbruch vernichtet
und dem Sieger steht frei — wenn nicht ein Dritter zu rechtlicher Einsprache
legitimirt ist — sich seinerseits ebenfalls davon loszusagen und als constitui—
rende Macht die Verhältnisse nach seinem Ermessen neu zu ordnen, immer in
den Schranken des absoluten Rechtes und im Interesse des Gesammtwohles.
2Der Conflict ist Beweis, daß in der Verfassung entweder Mißverhältnifse
oder Undeutlichkeiten lagen, welche denselben erzeugten, und es liegt daher in
dem Interesse des Siegers und der Gesammtheit, daß die Ursachen des Con—
flictes für die Zukunft beseitigt werden. 3) Ein Angriff auf die Verfafsung,
der Versuch, dieselbe mit Gewalt umzustürzen, ist nach allgemeinen Rechtsbe⸗
griffen Hochverrath; daher sind die Urheber und Theilnehmer eines solchen
Unternehmens — es seien Minister oder Deputirte, Generale oder Volksführer
— der Strafgerechtigkeit verfallen. Die Minister oder Generale kann nicht
der Befehl des Königs, die Mitglieder der Ständeversammlung nicht die Ver—
icherung, daß sie im Glauben an ihr gutes Recht oder nach ihrer Ueberzeugung
gehandelt haben, von der rechtlichen Verantwortlichkeit befreien. Diese Ent⸗
schuldigung, wenn sie in der Wahrheit gegründet ist, kann sie sittlich (vor
hrem Gewissen) rechtfertigen und in rechtlicher Beziehung als Milderungs⸗
zrund gelten oder ein Motiv der Amnestie oder Begnadigung sein. (Mohl,
Justizpolitik 2.) Was den Monarchen betrifft, wenn er unterliegt, so verweisen
wir auf 84. dieses VIII. Buches. Immerhin setzt die strafrechtliche Verfolgung
oraus, daß ein Conflict durch Anwendung äußerer Gewalt oder naher Ver—
such vorliegt; dagegen können bloße Tendenzen und die Anwendung legaler
formell gesetzlicher) Mittel zwar durchgreifende Maßregeln rechtfertigen, aber
nicht den Thatbestand eines Verbrechens begründen. Im andern Falle ist die
Verantwortlichkeit individuell, da weder der strafrechtlich Unschuldige für die
Handlungsweise Anderer verantwortlich ist, noch das legale und pasfive Ver—
halten Anderer Denjenigen zur Rechtfertigung dient, welche sich an verbre—
herischen Handlungen oder Complotten betheiligten.
Denjenigen, welche die Monarchie in eine parlamentarische Regierung
oder eine Démocratie royale umzuwandeln streben, stehen als das entgegenge—
setzte Extrem gegenüber Diejenigen, welche, wie zur Zeit der Carlsbader Be—
schlüsse und der Wiener Conferenz die Metternich'sche Diplomatie mit ihrem
Anhang und die Sophistik von Genz, die Landstände zur Rolle bloß consulta⸗
siwer Beiräthe verurtheilen. Wir haben diese Tendenz gleich Eingangs von
deree absolut unzulässig verworfen. Zur Beschönigung derselben soll
W sangeschid des sogenannten monarchischen Princips dienen.
2 iff darf in der Schule aufgestellt werden, um die Kriterien einer
ischen oder republikanischen Verfassung auszumitteln. (S. J. Absch.