8. Die Monarchie.

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dieses VIII. B. 8 1.), aber die Schule findet es schwierig den Begriff des
nonarchischen Princips wissenschaftlich scharf zu bestimmen; wenn derselbe in
die staatsrechtliche Praris hineingezogen wird, um aus dem Abstracten die
wichtigsten praktischen Folgerungen abzuleiten, concrete Verhältnisse demselben
anzupassen und positive Rechtstitel danach zu deuten, so ist dieses Verfahren
willkürlich und widerrechtlich. In Deutschland hat man dafselbe auf eine
positiv rechtliche Grundlage zu stützen und den Begriff des monarchischen
Princips zu bestimmen gesucht, indem man sich auf Art. 13. der Bundesacte
ind Art. 57. der Wiener Schlußacte berief, wonach die gesammte Staatsge⸗
walt in der Hand des Staatsoberhaupts vereinigt bleiben muß und der Sou⸗
berän nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände
gebunden werden kann. Genz folgerte daraus, „daß in landständischen Ver—
fassungen die Mitwirkung der Stände niemals soweit gehen dürfe, daß der
Landesherr aufhöre der oberste Gesetzgeber zu sein, und wenn mit dem Antheil
der Stände an der Gesetzgebung ein Recht der Aufsicht über diesen oder jenen
Zweig der Staatsverwaltung verbunden wird, so müsse die Ausübung dieses
Rechtes auf dem Punkte, wo sie die Regierung in irgend einer ihrer wesent—
lichen Functionen hemmen könnte, jeder Zeit ihre Grenze finden; der Grund⸗
atz der Theilung der Gewalten müsse immer und überall zur Anarchie führen.“
Das Vage des Art. 13. der Bundesacte erklärt sich aus der Art, wie diese
Arkunde aus dem Kampfe widerstreitender Ansichten und Interessen, aus einer
Reihe von Transactionen und dem Streben hervorging, eine Hinterthüre für
die Zukunft offen zu lassen. Aber im Grunde ist es für einen unbefangenen
Sinn und redliche Absicht nicht schwer den natürlichen Sinn jener Bestimmung
u ermitteln. Die gesammte Staatsgewalt, d. h. die verschiedenen Zweige der—
elben bleiben in der Hand des Monarchen vereinigt, wenn er in Hinsicht aller
einen wesentlichen Einfluß übt, obgleich den Ständen ein Antheil, eine Mit⸗
wirkung zukommt; diese Mitwirkung findet aber nur statt hinsichtlich der Aus⸗
aͤbung derjenigen Zweige der Staatsgewalt, für welche ihnen dieselbe durch
die Verfassung ausdrücklich eingeräumt ist. Dadurch sind wir auf die allerdings
ungleichen Bestimmungen der positiven Verfassungen der verschiedenen deut—
chen Territorien hingewiesen. Indessen kann man bei einer Uebersicht dersel⸗
ben einige Grundsätze als gemeines Recht aufstellen. Die wichtigsten VPunkte
betreffen:
) den Antheil an der Gesetzgebung;
2) das Recht der Steuerbewilligung
3) die Ministerverantwortlichkeit.