240 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

17. Antheil der Stände an der Hesetzgebung.

Ein Antheil der Stände an der Gesetzgebung wurde bei den Deutschen
von den ältesten Zeiten unter verschiedenen Formen, insbesondere von den alten
Landständen des ehemaligen deutschen Reiches in verschiedenem Maaße ausge—
übt; diese Theilnahme ist von dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart, dem
Rechtsstaate und dem Begriffe der gemäßigten Monarchie geboten; hinsichtlich
des objectiven Umfanges dieses Rechtes und der Form seiner Ausübung sind
die in den Verfassungen gegebenen Bestimmungen verschieden. Allervorderst ist
hier ins Auge zu fassen, was im VII. Buch Allgem. Theil der Verfassungs⸗
behre) über den Begriff des Gesetzes und der gesehgebenden Gewalt gesagt ist.
Bgl. Mohl, Justizpolitik.
In objectiver Hinsicht ist die Theilnahme an der Rechtsgesetzge—
bung das Minimum, was der ständischen Mitwirkung zukommt (Schmitthen⸗
ner J176.. Rechtsgese tze im engern Sinne sind solche, welche die recht—
lichen Beziehungen der Bürger unter sich in ihren Privatverhältnissen bestimmen.
Wie sollten sie denn im Rechtsstaate nicht berufen sein durch ihre Vertreter ihre
Stimme darüber abzugeben; auch wird dieses wohl in allen Particularverfas—
sungen Deutschlands zugestanden. Aber die Grenzen des Privatrechtes sind
schwer zu bestimmen und die Ansichten darüber sind verschieden. Man kann
fragen, ob die Strafgesetze, die Borschriften über das gerichtliche Verfahren,
die Bestimmungen über Gerichtsgebühren, das Executivverfahren auch privat—
rechtlicher Natur sind? Selbst manche Bestimmungen der Civilgesetzbücher,
„. B. das Cherecht, der Familienstant u. s. w. gehören ihrer Natur nach dem
öffentlichen Rechte an. Auch widerstreitet es dem Rechtsbewußtsein, wenn den
Unterthanen die Mitwirkung durch ihre Vertreter bei solchen Gesetzen verwei⸗
gert wird, welche ihr Eigenthum beschränken, belasten, obgleich sie in dem
öffentlichen Interesse erlassen sind, wie z. B. Expropriationsgesetze, Baugesetze
u. dul. oder ihre persönliche Freiheit oder Familienrechte betreffen, wie z. B.
Niederlassungsgesetze, Gewerbeordnung, Schulzwang. Nach positivem Rechte
wird man die Particularverfassung, das Herkommen achten müssen; vom
Standpunkte der Staatsklugheit, Zweckmäßigkeit und des rationellen Staats—
rechtes wird man die Bestimmung angemefsfen finden, daß alle Beschlüsse,
welche die Freiheit der Person und das Eigenthum allgemein und dauernd be⸗
schränken, nur in Form von Gesetzen, d. h. mit ständischer Zustimmung erlassen
werden können.
In formeller Hinsicht kann den Standen eine unbeschränkte Ini—
iative zugestanden over bloß das Recht eingeräumt sein, die Proposi—
ionen der Regierung anzunehmen oder zu verwerfen; es kann
ihnen das Recht zustehen durch Motionen oder Petitionen die Regierung