8. Die Monarchie.
n Ausübung der Initiative zu veranlassen; das Recht der Annahme oder
Verwerfung kann auf eine solche in Bausch und Bogen (en bloo) beschränkt,
oder gestattet sein Amendements zu machen, welche dann freilich wieder die
Genehmigung der Regierung bedürfen. Vom Standpunkte der Politik und der
achlichen Zweckmäßigkeit läßt sich hierüber nichts allgemein gültiges ausspre—
chen. Vieles hängt von den concreten Verhältnissen ab, welche entweder die
virksamere Theilnahme der Stände fordern oder eine Beschränkung wenigstens
einstweilen rathsam machen. Doch ist im Allgemeinen die freiere Mitwirkung
der Stände vorzuziehen, um so mehr, als das Recht zur Initiative wenigstens
auf die Länge zur Folge haben wird, daß die Stände factisch selten Gebrauch
davon machen, theils weil die Menschen überhaupt weniger nach dem Genusse
desjenigen trachten, was ihnen nicht verwehrt ist, theils weil die Regierung
dadurch angeregt wird ihrerseits die Initiative zu ergreifen, den Deputirten
aber, wenn ihnen auch nicht die Fähigkeit abgeht, doch nicht in gleichem Maaße,
wie den Mitgliedern der Regierung, die statistischen Kenntnisse, Data jeder
Art und der Ueberblick zu Gebote stehen, welche der zweckmäßige und erfolg—
reiche Gebrauch der Initiative fordert. Wohl das Beste ist, wenn die Mitglieder
der Regierung, wie in England, zugleich individuell Mitglieder der Kammern
sind und in denselben die Gesetze vorschlagen. (S. die treffliche Behandlung
dieser Materie bei Mohl, Justizpolitik.)

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818. Das Recht der Steuerbewissigung.
Auch dieses kann im Allgemeinen sowohl in Berücksichtigung der frühern
geschichtlichen Rechte der Landstände und der Art und Weise, wie sich das
Steuerwesen entwickelt hat, als nach dem Begriffe des Rechtsstaates und
Gründen der Staatsklugheit nicht bezweifelt werden. Aber die Erörterung des
Modus und die Bedingungen und Schranken der rechtlichen und vernünftigen
Ausübung schließen Fragen in sich, welche höchst wichtig und schwierig zu
ösen sind.
Zachariä, D. St. u. Bds.-R. J. Abth. II. Thl. J. Abschn. d86. S. 351. 593. S. 399.
III. Abth. II. Thl. 1. Abschn. g5 196 — 206.
Moser, Von der Landeshoheit in Steuersachen.
Lanug, Historische Entwickelung der teutschen Steuerverfafsung. 1793.
Mohl, Würtemb. Staatsrecht.
Rotteck, Staatslex. Art. Bete.
Pfitzer, Das Recht der Steuerverwilligung nach den Grundsätzen d. würtemb. Verfassung.
1835.
Des Flnances et la Politigue poar M. Casimir Perier. Paris 1863, ganz
oortrefflich.
Der Inbegriff der Rechte, welche den Ständen zustehen, um die Besteu—
rung der Bürger zu nicht öffentlichen oder Privatzwecken zu verhindern, die
Essccher, Haudb. d. prakt. Politik. II.