242 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Entscheidung der Frage über das Vorhandensein eines Staatsbedürfnisses und
den Umfang der erforderlichen Deckungsmittel dem willkürlichen Ermessen der
Regierung zu entziehen, auf die für die Steuerpflichtigen mindest lästige Weise
der Erhebung einzuwirken, und widerrechtliche Begünstigung zu hindern oder
ungleiche Vertheilung auszugleichen; — ist das Steuerverwilligungs—
recht. In dem Recht der Steuerverwilligung ist nothwendig das Recht der
Steuerv erweigerung enthalten. Denn wenn die Stände nicht verwei⸗
gern dürfen, so kann man nicht sagen, daß sie das Recht der Bewilligung be—
sitzen. Dieses Recht wird in den constitutionellen Monarchieen nach dem Vor—
bilde der englischen Staatsverwaltung und des Verfahrens in Frankreich waͤh—
rend der Restauration und der Juliperiode auch in den deutschen Staaten
mit ständischer Verfassung und in der republikanischen Schweiz in der Form
der Berathung und Festsetzung des Budgets Voranschlag der
Staatsausgaben und Einnahmen) oder des Finanzetats ausge—
uͤbt. Diese Form ist neuern Ursprungs und mit der Theorie des conftitumo—
nellen Staatsrechtes in Zusammenhang gebracht; dem Wesen nach ist es die
Entwickelung der in frühern Zeiten von den Landständen ausgeübten Rechte,
da auch jene die Steuern nur bewilligten, nachdem sie die Nothwendigkeit und
Zweckmäßigkeit derselben geprüft hatten. Doch findet eine Verschiedenheit des
Alten und Neuen in zwei Beziehungen statt: 1) der Fürst bestritt in der Regel
die gewöhnlichen Regierungsausgaben aus seinem Kammergute (Grundbe—⸗
sitzungen, Gefälle u. s. w), welches er als Privateigenthum besaß und
nahm die Unterthanen für Beiträge aus ihrem Vermögen nur insofern und
nsoweit in Anspruch, als die Einnahme aus seinem Kammergute dazu nicht
hinreichte, oder außerordentliche Falle und Bedürfnisse solche Beiträge Subsidia,
Steuern) · erheischten. Dieses Verhältniß konnte bestehen zu einer Zeit, wo die
Städte, Corporationen, Patrimonialgerichtsherren vermöge ihrer Antonomie ihre
Localausgaben selbst bestritten und die Staatsbedürfnisse in geringem Maaße
vorhanden waren; bei der Veränderung dieses Zustandes aber, bei den immer
mehr gesteigerten Ausgaben für Militär und Wohlfahrtspolizei und in Folge
der immer mehr ins Bewußtsein Aller tretenden Staatsidee, mußte die Deckung
der öffentlichen Ausgaben durch Steuern das Regelmäßige und Vorwiegende
werden; die natürliche Folge hiervon, zum Theil auch revolutionaͤrer An—
schauungen und Theorieen und der Gewaltacte fremder Herrschaft war, daß in
vielen Territorien das Kammergut für Staatsgut erklärt, mit demselben ver—
schmolzen und auf diese Weise nach der Wiederherstellung ständischer Verfassun⸗
gen mit in den Bereich der ständischen Aufsicht gezogen wurde. Eine vortheil⸗
hafte Folge für die Fursten war, daß die Billigkeit anerkannt wurde, als Ersatz
für diese Sequestration dem Fürsten bei seiner Thronbesteigung eine lebens
angliche, sogenannte Civilliste auszusetzen, welche aber gewöhnlich wieder