8. Die Monarchie.

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mit gewissen öffentlichen Ausgaben belastet ist. Nicht ohne Berechtigung ist die
im Interesse des monarchischen Princips empfohlene Politik auf Dotation der
Civilliste mit Immobilien zu dringen. Uebrigens sollte die Erinnerung an den
frühern Privatbesitz der Fürsten die Ansicht unterstützen, daß unbedingte Steuer—⸗
oerweigerung sich nicht rechtfertigen würde; Min den meisten deutschen Territo—
cien behielten die Landstände sich das Recht vor, die von ihnen bewilligten
Steuern durch eigene ihnen verantwortliche Beamte und Collegien (Scha tz⸗
dollegium) zu erheben, zu verwalten und darüber zu wachen, daß sie zu den
obereinbarten Ausgaben gehörig verwendet werden. Nach dem modernen con⸗
stitutionellen Staatsrecht fließen alle Steuern in die Staatscasse; dafür wird
aber der Voranschlag (Budget) nach speciellen und detaillirten Ansätzen bera⸗
then und nachher von den Kammern die Staatsrechnung geprüft und ver—
glichen.
Eine erste Frage ist nun; für welche Frist werden die Steuern be—
willigt? In England findet bekanntlich jährhiche Erneuerung des
Budget statt, und da die sogenannte parlamentarische Regierung darin besteht,
daß die Kammer selbst (die jeweilige Mehrheit) die Regierung Minister) aus
ihrer Mitte — zwar auf indirerte Weise — ernennen, so ist diese Abhängigkeit
derselben von dem Parlamente, dessen Vertrauensmänner sie sind, ganz der
Natur des Verhältnisses gemäß und bringt keine erheblichen Nachtheile mit
sich, da eine Steuerverweigerung nur ein Mißtrauensvotum ist, d. h. eine
Demonstration, daß die Minister nicht mehr das Zutrauen der Kammer be—
sitzen, und nach einem Ministerwechsel kommt Alles wieder ins Geleise. Be—
greiflich wünschen auf dem Continente Diejenigen, welche nach einer parla⸗
mentarischen Regierung in ihrem Sinne, d. h. nach der repräsentativen
Demokratie mit einem Scheinkönige an der Spitze (démocratie
royale) streben, die Nothwendigkeit der jährlichen Bewilligung oder doch eine
möglichst kurze Finanzperiode. In den positiven Verfassungen Deutschlands
ind diese Perioden verschieden bestimmt. Nach allgemeinen Grundsätzen kann
jede Ständeversammlung nur für die Zeit ihrer Amtsdauer bewilligen, und
dieses ist auch in der Regel angenommen. Denn was von dem Willen einer
Versammlung oder Gesellschaft abhängt, kann nur bestehen so lange dieselbe
eristirt. Die Annahme des Gegentheils würde dahin führen, daß eine Stände—
bersammlung auf das ihr verfassungsmäßig zukommende Recht
nuch für ihre Nachfolger verzichten, d. h. die Verfassung in einem
der wichtigsten Punkte ändern und eine der wesentlichsten Garantieen
gegen Willkür und Mißregierung verrathen könnte. Sie besitzt aber das Recht
der Steuerverweigerung nicht als Eigenthum, sondern als Fideicommiß im
Namen des Volkes, welches sie repräsentirt, und ihre Nachfolger succediren in
alle Rechte, welche sich auf das Mandat des Volkes stützen. Ist dieses Raison—

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