244 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

nement richtig, so wird sich von selbst der Zweifel lösen, was gelten soll, wenn
die Stände vor Ablauf der verfassungsmäßigen Frist z. B. von 7 Jahren) von
dem Monarchen aufgelöst werden? (3. B. nach 4 Jahren) ob dann die von
den aufgelösten Ständen ausdrücklich oder implicite auf 7 Jahre ertheilte Be—
willigung auch die künftigen Stände binden könne, wie behauptet worden ist?
Offenbar muß die Frage, absolut genommen, verneint werden. Handgreif—
liche Sophisterei waͤre es „wenn man für jene Behauptung anführen wollte,
daß die Stände berechtigt seien Steuern in gewissem Betrage für kürzere oder
längere Zeit, z. B. für die Dauer der Regierung des jetzigen Fürsten, oder auf
20 Jahre zu bewilligen, indem sie dadurch weder für sich noch für ihre Nach—
folger auf das Recht verzichten, noch weiter neue Steuern zu bewilli—
gen; es liege hierin nur der Verzicht auf eine gewisse Zeit der Steuerver—
weigerung in Hinficht der bewilligten Steuern; beide Rechte seien aber
nicht identisch, sondern wesentlich verschieden. Den Absolutisten wäre diese
Theorie zu bequem; es hinge nur von einer corrumpirten, bethörten, einge—
chüchterten oder gegen die Garantieen der Volksfreiheit eingenommenen Kam—
mer ab, der Regierung mit einem Male auf lange Zeit eine so reichliche Ein—
nahme zu bewilligen, daß sie der Nothwendigkeit enthoben wäre, sich um
Steuern zu erlangen, an die Stände zu wenden; die Ausübung des Rechtes
noch über diese schon reichlich bewilligten Einnahmen neue Stéͤuern zu be⸗
willigen, wäre ein Diebstahl aus den Taschen der Unterthanen, verübt von
den Mandataren an ihren Committenten, um das Eigenthum derselben zu ver—
genden und für Privatzwecke oder luxuriose oder schädliche Ausgaben (z3. B.
Eroberungskriege) zu verschenken.
Nichts destoweniger wird man einsehen, daß in gewissen Schranken die
Staͤndes allerdings das Recht besitzen Steuern auch auf längere Fristen und
uͤber die Zeit ihrer Amtsdauer hinaus zu bewilligen. Ein Beispiel ist die oben
erwähnte Festsetzung einer Civilliste auf die Lebenszeit des Monarchen. Es ist
materiell gleich, ob die Stände zu Veräußerung von Grundbesitzungen oder
Gefällen, z. B. Forsten, Bergwerken, Eisenbahnen, welche der Staatseasse
eine jährliche Einnahme verschaffen, consentiren, um die Regierung in den
Fall zu setzen den Kaufpreis zu verwenden, oder ob sie auf lange Zeit hinaus
eine Steuer bewilligen, welche dem bisherigen Ertrage des Kaufobjectes gleich—
kommt. Ihre Competenz, einen solchen Verkauf zu genehmigen, wird im All—
gemeinen nicht bestritten. Ebenso wird anerkannt, daß Umstände eintreten
können, wo es durch die höchsten Staatsinteressen geboten ist ein Anleihen zu
contrahiren; Niemand bestreitet den Ständen das Recht zu einem solchen An—
hen ihre Zustimmung zu geben, obgleich dadurch nothwendig eine Einnahme
ding ist, welche hinreicht die Zinsen der Schuld zu bestreilen. Ferner liegt
es in der Competenz der Stände die Nothwendigkeit der fortdauernden Erhe—