8. Die Monarchie.

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zung von Steuern in gewissem Betrage indirecte zu sanctioniren, durch ihre
Zustimmung zu Gesetzen, welche Ausgaben dauernder Art bedingen, z. B. durch
Treirung neuer Aemter, Besoldungserhöhungen, Pensionen für Staatsbeamte,
Kirchendiener, Professoren, Schullehrer. Pfitzer, welcher das absolute Recht
der Steuerverweigerung vertheidigt, kann nicht umhin zu anerkennen, daß eine
allgemeine Steuerverweigerung unausführbar und mit Rücksicht auf rechtlich
hegründete Forderungen rechtlich unzulässig sei, sucht sich aber mit allerlei
Sophismen durchzuwinden. Viele Vertheidiger dieses absoluten Steuerverwei⸗
zerungsrechtes würden selbst erschrecken, wenn die Verweigerung mit nachhalti—
ger Wirkung in Anwendung gebracht würde. Dasselbe soll nur als Damokles⸗
chwert über dem Haupte der Regierung schweben, um von ihr durch diesen
noralischen Zwang Zugeständnisse zu erpressen.
Die Wiener Schlußacte stellt als Grundsatz auf: die gesammte Staats⸗
zewalt müsse in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben Art. 57), die
im Bunde vereinigten souveränen Fürsten durch keine landstaͤndische Verfassung
in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt
werden. Und der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 verordnet Art. 2. als
eine Folgerung obiger Bestimmungen, daß keinem deutschen Souverän die zu
Erfüllung seiner Bundespflichten und zu einer der Landesverfafsung entspre⸗
henden Regierung erforderlichen Mittel durch die Landstände verweigert wer—
den dürfen, und daß Fälle, in welchen staäͤndische Versammlungen durch Ver—
weigerung der zur Führung der Regierung nothwendigen Mittel anderweitige
Wünsche und Anträge durchsetzen wollten, die Intervention der Bundesgewalt
zur Folge haben sollten. Darin liegt, daß diese Verweigerung zulässfig sei, wenn
die Maßregeln der Regierung der Landesverfassung widerstreiten, oder daß
theilweise Verweigerung gerechtfertigt sei, wenn mehr als die zu Führung der
Regierung erforderlichen Mittel verlangt würde. Es läßt sich nur aus dem
Standpunkte einer Parthei, welche das unbeschränkte Recht der Steuerverwei⸗
zerung als Mittel zu Erreichung gewisser Zwecke benutzen will, erklären, wie
man diese Grundsätze als rechtswidrig, dem Wesen eines Staatenbundes und
den Rechten der einzelnen Bundesglieder widerstreitend mit der größten Er—
bitterung angreifen konnte. Geschichtlich rechtfertigen sich dieselben aus den
ältern Reichsgesetzen, welche die Verweigerung der nöthigen Mittel für die
Landesvertheidigung speciell für unzulässig erklären und im Allgemeinen die
Streitigkeiten der Fürsten mit ihren Ständen über Steuern an die Reichsge⸗
richte weisen, wobei das Herkommen zu berücksichtigen sei. Zachariä
u. a. O. 8198.)
Vom rationellen Standpunkte ist die Sache klar. „Eine directe und unbe—
dingte Steuerverweigerung“, sagt Zachariäsa. a. O., „oder die absolute Er—
lärung, keine Steuern mehr zahlen zu wollen, würde bei mangelnder Verwei—