246 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
ung auf andere hinreichende Deckungsmittel für den Staatsaufwand der Er⸗
klärung, den Staat auflösen zu wollen, ganz gleich sein und kann nur unter
der Voraussetzung eintreten, daß Alle oder die Mehrzahl den Verstand verloren
haben. Stets wird daher die Steuerverweigerung insofern nur eine bedingte
sein, als die Regierung dadurch genöthigt werden soll gegen ihren Willen bei
der Leitung der Staatsangelegenheiten den bisher eingeschlagenen Weg zu ver⸗
lassen und einen andern einzuschlagen. Diejenigen, welche wie Pfitzer nach
Principien des sogenannten constitutionellen Staatsrechtes auch
den deutschen Ständen eine Steuerverweigerung in dem Sinne beile—⸗
gen, daß sie willkürlich zu m Zwecke der Durchsetzung anderweitiger
Wünsche, z. B. um die Minister zum Rücktritt zu bewegen, die als noth⸗
wendig anerkannten Steuern verweigern dürfen, bewegen sich auf
einem fremdartigen Boden.“ Zachariäß 201. A. V.) Ist dieses Raisonne—
ment richtig, so wird man der Regierung auch das Recht zugestehen müssen,
wenn die als nothwendig anerkannten oder nachgewiesenen Steuern zu Errei—
hung anderweitiger Zwecke verweigert werden, diese Renitenz durch die ihr zu
Gebote stehenden Mittel zu beseitigen.
Wenn nach den oben citirten Bestimmungen der Regierung die zu Erful—
ung ihrer Bundespflichten erforderlichen Mittel nicht verweigert werden dürfen,
so hat man dieses zu bestreiten gesucht durch die Behauptung, daß der Bund
zu solchen Beschlüssen, welche diese Pflichten vorschreiben, nicht competent sei.
Allein diese Competenz liegt im Allgemeinen schon in dem Begriffe eines Staa—
tenbundes, welcher ohne die Berechtigung des Bundes gewisse Pflichten den
Bundesstaaten aufzulegen nicht gedacht werden kann; wie weit aber in concreto
die Competenz des Bundes sich erstrecke und wem hierüber der Entscheid zu—⸗
komme, ist nach dem positiven Rechte des betreffenden Staatenbundes zu beur⸗
cheilen. Geschichtlich ist der Grundsatz für Deutschland sowohl nach
den ehemaligen Reichsgesetzen als nach der Wiener Schlußacte Art. 58.) be⸗
gründet. S. Zachariä §8 198. 200.
Die Bewilligung von Steuern darf nach Art. 19. des Schluß⸗
protocolls der Wiener Conferenzen weder in positiver, noch in nega—
tiver Form an eine Bedingung oder Voraussetzung geknüpft werden.
Wenn nun auch die Beschlüsse jener Conferenz in formeller Hinsicht als ah
initio null oder als erloschen betrachtet werden, so ist doch nach den oben ent⸗
wickelten Grundfätzen diese Bestimmung vollkommen begründet, sei es, daß
man den wahren Zweck des Steuerverwilligungsrechts betrachtet oder das oben
aufgestellte Axiom in Anwendung bringt, daß einzelne Bestimmungen einer
Verfassung nicht gedeutet und mißbraucht werden dürfen, um den Grundcha—
rakter der Verfassung selbft zu ändern, den Fürsten seiner verfassungsmäßi—
gen Rechte zu berauben. In England hat die Anwendung der Steuerverweige—