8. Die Monarchie.

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ung, um ein Ministerium zu stürzen, keinen revolutionären Charakter, weil
sie ganz im Einklang ist mit der parlamentarischen Regierung; ganz anders
stellt sich die Sache, wo zur Zeit das monarchische Princip als Grundpfeiler
der Verfassung anerkannt ist.
Da nach der Praxis das Recht der Bewilligung der Steuern mit der
Prüfung des Voranschlags verbunden ist, so entstehen auch hieraus verschiedene
Fragen. Diese Prüfung ist eine natürliche Veranlassung zu manchen Bemer⸗
kungen über das Detail der Staatsverwaltung, welche Mißbräuche, Unter⸗
schleife oder administrative Reformen in Anregung bringen. Z3. B. weunn im
Budget die Ausgaben und Einnahmen aufgeführt werden, welche das Pulver⸗
cegal betreffen, ist mit der finanziellen Prüfung die Frage aufs engste verknüpft,
ob es nicht sachlich zweckmäßiger und für die Finanzen ersprießlicher wäre auf
das Monopol zu verzichten (was hier nur als Problem angedeutet wird), oder
ob nicht im Betriebe der Pulverfabrikation technische Verbesserungen eingeführt
werden könnten. Aehnliche Fragen können hinsichtlich aller Zweige der Staats—
derwaltung aufgeworfen werden. Zu solchen Erörterungen ist die Ständever⸗
sammlung unzweifelhaft berechtigt, und eine staatskluge Regierung wird nicht
durch schulmeisterische Incompetenzvorwürfe eine verbitierte Stimmung hervor⸗
rufen. Eine solche Discussion gewährt gleiche Vortheile wie die Preßfreiheit;
die Regierung wird in Kenntniß mancher Mißbräuche oder gewerblicher Fort⸗
schritte und anderer nützlicher Thatsachen gesetzt; unbegründeten Beschwerden
wird ein Organ verschafft sich Luft zu machen und Gelegenheit gegeben sie zu
viderlegen. Die Besprechung an solcher Stelle wird praͤsumtiv eine sachkundi⸗
gere und würdigere sein, als die Polemik mancher Blätter. Von den Bestim⸗
nungen der Verfassung oder der Geschäftsordnung hängt es ab, ob solche Er⸗
zrterungen auf sich beruhen oder specielle Anträge zur Folge haben.
Die Hauptfrage betrifft die constitutionelle Bedeutung des
Budget, der Specialansätze und der Gesammtfsumme der Ein—
nahme. Diejenigen, welche die Mitwirkung der Stände beschränken, der
Regierung freien Spielraum verschaffen wollen, fassen das Verhältniß auf, als
wenn die Specialansätze nur den Zweck hätten für die geforderte Totalsumme
der Einnahmen die Wahrscheinlichkeit des Bedarfes herzustellen; die definitive
Benehmigung des Budgets sei die Bewilligung der Totalsumme, wobei der
Regierung überlassen bleibe eine Ersparniß in einem Specialzweige der Ver⸗
waltung als einen Credit für andere Ausgaben zu benutzen, so daß nur etwa
absichtliche Täuschung einen Vorwurf begründen könne. Diejenigen im Ge—⸗
gentheil, welche der Ansicht sind, daß der Gesammtbedarf nur in Folge einer
genauen Prüfung der einzelnen Ausgabeposten auf die Schultern der Steuer—
pflichtigen zu laden und daß es Pflicht sei die Gelder nur für bestimmte Zwecke
u bewilligen, halten an dem Grundsatze fest, daß Ersparnisse auf den Special—