248 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
anfätzen, sowie der Ueberfluß der Einnahmen über den Anschlag der künftigen
Disposition und Vereinbarung als Uebertrag auf künftiges Budget vorbehalten
bleiben. Diese Ansicht ist gerechtfertigt aus den Gründen des Bewilligungs—
rechtes und wird unterstützt durch die nothwendige Specification der Ausgaben;
die Bilanz der Hauptsummen kann nur den Zweck haben, die Gesammtsumme
der Einnahmen zu begründen, da die speciellen Titel dieser letzteren nicht corre—
lativ sind mit den einzelnen Ausgabeposten, sondern eine Masse bilden, den
öffentlichen Credit zu befestigen und die Unterthanen über grundlose Besorgnisse
zu bernhigen“). Wenn nun die weitere Frage entsteht: kann der Fürst, die
fürstliche Kammer, die Minister angehalten werden, die Summen, welche über
die speciellen Ansätze verausgabt sind, zu ersetzen, so werden die Rigoristen des
constitutionellen Staatsrechtes dieses allerdings fordern. Indeß wenn der oben
aufgestellte Satz richtig ist, daß die Mittel zur Deckung der wirklich nothwendi—
gen Ausgaben nicht verweigert werden dürfen, so wird vorerst zu prüfen sein,
ob die Mehrausgabe in einem Titel sich nicht als eine nothwendige, wenigstens
nützliche und zugleich dringliche rechtfertigt, wobei noch in Frage kommen
könnte, ob nicht durch die willkürliche Verminderung eines andern Ausgabe—
titels wichtigere oder ebenso wichtige Zwecke vernachlässigt und Erwartungen
der Stände hinsichtlich gewisser Leistungen getäuscht wurden. Wo der Ersatz
nach privatrechtlichen Grundsätzen gefordert werden könnte, wird nicht selten
die factische Unmöglichkeit eintreten denselben zu bewerkstelligen. In der Mo—
narchie werden meistens Gründe des Anstandes und der Klugheit verhindern
mit rücksichtsloser Strenge zu verfahren; auch in Republiken wird man nicht
selten sich bewogen finden, Gunade für Recht ergehen, die Billigkeit walten zu
laffen, wo nicht Rückfall, Trotz, Nebenabsichten, grobe Fahrlassigkeit eine strenge
Handlungsweise anrathen. Wo der Ersaz nicht erhältlich ist, muß die straf—
rechtliche Responsabilität einttelen die persönliche Unverantwortlichkeit des
Monarchen immer vorbehalten *9.

* Dieie Theorie, welche der Regierung die freie Disposition über die Verwendung der
bewilligten Summen vindicirt, ist meisterhaft entwickelt von Troplhong in seinem Rapport au
Senat, betreffend das Scnaltus-consulte du 25. Décembre 1852, er weist die reellen Nachtheile
und das Unwürdige einer kleinlichen Zerbröckelnng des Badget des dépeuses in einer Unzahl
pen Capiteln nach, wodurch die Staatsverwaltung gehemmt wird: auch für die Geschichte ist
ene Darstellung sehr interessant.
— — grundlich und unpartheüsch beleuchtet Casimir Perier diesen Ge—
—** — erschienenen Schrift: l.es Financdes et la Politique 1863.
Bandelsvorteeetuuich ist nach der Restauration eine Polemik entstanden über die Frage, ob
— n ntiche Staatsävertrage, welche an sich in der Competenz der Krone lie⸗
felben Zolltise — der Genehmigung der Kammer insofern unterliegen, als die⸗
weil diese Bestnne ndere finanzielle Bestimmungen enthalten, welche die Bürger berühren,
gen als Auflagen zu betrachten seien. Die Negative ist mit großer Ge—