250 Die formale Politif oder Verfassungslehre.
Pagès, De la responsabiliteé ministerielle. —1818.
Lanjuinais, De la Charte. Chap. IX. ét X.
Rotteck, Formale Politik. 581. 82.
Mohl, Die Verantwortlichkeit der Minister. 1837.
Zacharia, D. St. n. BooneRi. Abth. g8 108. 116.

Diese Theorie ist im Allgemeinen als richtig zu anerkennen und scheint
auch, richtig verstanden, dem Interesse sowohl des monarchischen Princips als
der Volksfreiheit angemessen. In objectiver Hinsicht sind über die Minister—
oerantwortlichkeit wichtige und schwierige Fragen zu entscheiden und die Ord—
nung derselben in materieller und formeller Beziehung, welche erst den prakti—
chen Werth bestimmt, ist von der höchsten Bedeutung für den Geist der Ver—
fassung.
Wir gehen aus von dem bekannten in England bestehenden und in dem
onstitutionellen Frankreich seiner Hauptidee nach adoptirten Rechte und Her⸗
kommen*), wonach die Anklage der Minister der Volkskammer zukommt, und
die Pairskammer den Gerichtshof bildet. Es bleiben dieser Erörterung fremd
einerseits das Privilegium der Pairs bei Anklagen jeder Art nur durch ihre
Genossen gerichtet zu werden, anderseits die ausschließliche Competenz des
Oberhauses zu Beurtheilung gewisser Verbrechen gegen den Souverän oder
den Staat, ohne Rücksicht auf die Person des Angeklagten. Mehrfache wichtige
Gründe sprechen dafür, daß für Ministeranklagen ein besonderer Gerichtsstand
angeordnet, daß dieselben beurtheilt werden von einem Tribunal, welches die
Aezu erforderliche Einsicht besit, die über den Leist des gewöhnlichen Juristen
hinausgehen, welches durch sein Ansehen stark genug sei rücksichtslos gegen die
höchsten Staatsbeamten zu verfahren, aber auch durch die Anklage des Unter—
hauses oder das Geschrei einer politischen Parthei oder einer fanatisirten Menge
iich nicht imponiren zu lassen, sondern einzig zu berücksichtigen, was der Ge⸗—
rechtigkeit und dem öffentlichen Wohl angemessen ist. Diese Nothwendigkeit
anerkennend, haben deutsche Publicisten die Aufstellung eines außerordentlichen
Staatsgerichtshofes gefordert, theils weil jede Kammer in solchen Fällen als
Parthei zu betrachten sei, theils aus Abneigung gegen das Zweikammersystem
und eine Adelskammer. Es ist aber eine im Allgemeinen nicht gerechtfertigte
Voraussetzung, daß ein Oberhaus in solchen Fällen Parthei sei; und wenn
die Adelskammer die Anklage nicht sofort als durch sich selbst bewiesen aner—
kennen, vielleicht gegen die verfolgten Diener des Monarchen eine gewisse
Sympathie empfinden wird, so ist dieses keineswegs immer der Fall, besonders
wenn die Anklage nach dem allgemeinen Bewußtsein begründet ist; das Ober—

— ie dies s gerade Ge—
*) In dem Abschnitte vom Imperialismus werden wir zeigen, wie dieser da gera
gentheil proclamirt.