8. Die Monarchie. 251
haus wird sich hüten in einem solemnen Processe, wo die Volkskammer als
Ankläger auftritt und die öffentliche Aufmerksamkeit aufs höchste gespannt ist,
eine ungebührliche Partheilichkeit zu verrathen und den Haß, welchen ein Mi⸗
nister sich zugezogen hat, auf sich zu laden. Die Zusammensetzung eines außer⸗
ordentlichen Staatsgerichtshofes durch gesetzliche Bestimmungen oder Volks⸗
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und bietet wohl nicht größere Garantieen als ein Oberhaus, welches nicht ad
hoe erwählt ist und eine große Zahl Mitglieder besitzt, welche in ihrem ver—
einigten Ansehen eine große moralische Stärke besitzen und sich gegenseitig con—
troliren. Indeß bleibt dieses wohl einstweilen für die Wissenschaft eine offene
Frage und muß, wie manches Andere, nach den concreten Verhältnissen ent—
schieden werden. Man könnte auch mehrfache Gründe dagegen anführen, daß
nach der constitutionellen Theorie die Volkskammer die Anklage beschließen und
betreiben soll. Fürs erste fällt dabei nicht nur die rechtliche, sondern auch die
noralische Verantwortlichkeit des Anklägers weg, da die einzelnen Mitglieder,
wenn sie aus Leidenschaft oder um ihrer Popularität willen, um einem Volks⸗
zeschrei oder einer Parthei zu gefallen, für eine unbegründete Anklage stimmen,
wegen ihres Votums Niemandem verantwortlich sind und die moralische Re⸗
sponsabilität bei zahlreichen Corporationen null ist. Zweitens läßt sich anneh—
men, daß, wo es zu einer solchen Anklage kommt, die Volkskammer dem Ange⸗
klagten übermächtig und kein Gerichtshof stark genug sei dem Drucke der Anklage
zu widerstehen. Endlich läßt sich aus der Geschichte und der Natur der Dinge
schließen, daß in den meisten Fällen solche zahlreiche Versammlungen von Volks—
vertretern in ihrer Mehrheit durch Partheigeist geleitet und erhitzt sein werden.
Dessenungeachtet halten wir die Anklagen der Minister durch die Volkskammer
für sachgemäß und zweckmäßig. Einmal ist das Volkshaus vorhanden um dem
Volkswillen Ausdruck zu geben; zweitens dürften nicht leicht Einzelne sich fin⸗
den, welche für sich allein Kraft und Muth genug besäßen, sich in den Kampf
mit einem mächtigen Minister einzulassen und ohne persönliches Interesse der
allgemeinen Wohlfahrt wegen das Odium auf sich zu laden, welches den An—
läger immer trifft, wenn er nicht obsiegt, und vielleicht noch einen gefährlichen
Verleumdungsproceß zu riskiren. Endlich ist die Volkskammer als eine An—
Alagejury zu betrachten, da sich erwarten läßt, eine so zahlreiche Versammlung
werde nicht ohne vorläufige Prüfung die Anklage beschließen, sondern eine of⸗
fenbar unbegründete Klage von vornherein abweisen, um nicht durch Betrei⸗
bung derselben die Mißbilligung der öffentlichen Meinung auf sich zu ziehen.
Eine solche Anklagejury ist durchaus nothwendig, insofern das positive Gesetz
nicht ausschließlich über den Thatbestand entscheidet.
Es ist nämlich die Frage zu beantworten: welches sind die Verbre—
chen, wegen welcher eine Ministeranklage anhängig gemacht