252 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

werden kann, und welches sind die Thatsachen oder Rechtssätze, auf welche
die Auklage gegründet werden muß? Von einem Theil der constitutionellen
Publieisten wird behauptet, dieses Verfahren und der privilegirte Gerichtsstand
kommen nur zur Anwendung bei Anklagen, welche ein Minister bei seiner amt—
lichen Stellung verübt habe; dagegen finde das gewöhnliche Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten statt, wie gegen jeden andern Bürger, wegen gemei—
ner Verbrechen, welche ein Minister verübt hätte; es werde dieses Niemand
bestreiten, wenn ein Minister wegen Entführung, Nothzucht, Giftmord ange—
chuldigt würde; consequent müsse dasselbe gelten, wenn es sich um Verbrechen
gegen das Eigenthum oder die persönliche Freiheit handle, gesetzt auch es wären
dieselben durch Mißbrauch der ihm anvertrauten Amtsgewalt verübt worden.
Indem wir die Richtigkeit dieser Ansicht nicht bestreiten für die Fälle, wo ein
Minister in seiner Stellung als Privatmann gehandelt hätte, müssen wir auf⸗
merksam machen, daß bei Anklagen solcher Art, wo es sich um Mißbrauch der
Amtsgewalt, der ministeriellen Befugnisse handelt, sehr zweifelhaft sein kann,
ob ein gemeines Verbrechen vorliegt, und daher der Anspruch auf einen pri—
bilegirten Gerichtsstand an sich gerechtfertiget und um so nöthiger sein kann,
als die staatsmännische Würdigung vorherrschen muß.
Auf der andern Seite weichen die Ansichten, die gesetzlichen Bestimmungen
und die Praxis sehr von einander ab über den Begriff der Verbrechen, die ein
Minister in amtlicher Stellung verüben kann. In den entgegengesetztesten Ab⸗
sichten fordern die Einen Vera ntwortlichkeitsgesetze, welche diese Ver—
brechen aufzählen und definiren sollen, während Andere die Definition des
Triminalrechtes genügend finden, oder den Kammern eine discretio—
näre Befugniß einräumen, in gegebenen Fällen durch Cumulation
der legislativen und richterlichen Gewalt gewisse Handlungsweisen
eines Ministers als Verbrechen zu qualificiren. Diese Willkür
übt das englische Parlament. Wer einige Kenntniß der Criminalpraxis, be—
sonders der Schwurgerichtsverhandlungen hat, weiß, wie zweifelhaft oft bei
Anklagen wegen gemeiner Verbrechen die Entscheidung über Schuld und
Nichtschuld hinfichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des Thatbestandes ist;
darnach ist leicht zu ermessen, wie viel problematischer der Entscheid in Staats—
processen sein muß, wo der Thatbestand viel weniger einfach ist und zu den
übrigen Momenten noch die amtlichen Beziehungen und die öffentlichen In—
leressen zu berücksichtigen sind. Daher ist es wohl zweckmäßig, daß alle Mini—⸗
steranklagen, wo M ißbrauch der Amtsgewalt in Frage kommt und die
von dem Angeklagten vorgeschützten Einreden des öffentlichen Interesses nicht
evident aus der Luft gegriffen sind, an die Kammern (oder den Staatsgerichts⸗
hof) gewiesen und evocirt werden. Es handelt sich in diesen Fällen immerhin
um Verbrechen, welche ein Minister als solcher in seiner amtlichen